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8 82. A. Der Malzaufschlag.
ordnung vom 5. August 1882 (Web. 15, 751) statuierten
Rückvergütungssatzes (Art. 83 des Gesetzes). 4
d. Defraudationen des Aufschlages von dem in den Gemeinde-
bezirk eingeführten Biere unterliegen neben Entrichtung des
betr. Aufschlages einer Strafe im zehnfachen und beim Rück-
falle im zwanzigfachen Betrage desselben.
Die Strafe darf jedoch niemals den Betrag von 360 M.
übersteigen (Art. 84 des Gesetzes).
e. Wer bei der Ausfuhr von Bier aus dem Gemeindebezirke
zum Zwecke der Rückvergütung des Lokalmalzaufschlages un-
richtig deklariert, oder sonst in widerrechtlicher Weise eine
Rückvergütung sich zu verschaffen sucht, ist mit dem zehnfachen,
im Rückfalle mit dem zwanzigfachen Betrage der Rückver-
gütung, welche er sich widerrechtlich zu verschaffen suchte, zu
bestrafen.
Die Strafe darf jedoch den Betrag von 360 Mark nie-
mals übersteigen. Im Rückfalle kann dem Verurteilten die
Rückvergütungsbewilligung durch die Verwaltungsbehörde
(kgl. Bezirksamt, unmittelbaren Stadtmagistrat) auf bestimmte
Zeit entzogen werden, wenn das Gericht im Strafurteil diese
Maßregel für zulässig erklärt hat.
Der Verurteilte ist außerdem zum Rückersatze der etwa
widerrechtlich bezogenen Rückvergütung verpflichtet (Art. 85
des Gesetzes). 5)
f. Zur Kontrolle und Sicherung des Lokalmalzaufschlages kön-
nen ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden. Zuwider-
handlungen gegen dieselben unterliegen einer Geldstrafe bis
zu 45 Mark (Art. 86).
4) Die zu Art. 83 des Gesetzes erlassene Verordnung vom 5. August 1882
„die Rückvergütung des Lokalmalzaufschlages in den Landesteilen diesseits des
Rheines betr." lautet:
§ 1. Wird in einer Gemeinde erzeugtes Bier in Gebinden und in
Sendungen von mindestens 16 Litern aus dem Gemeindebezirke ausgeführt,
so ist der Lokalmalzaufschlag mit 38 Pfennig vom Hektoliter braunen und
mit 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres zurückzuvergüten, wenn der
Lokalmalzaufschlag mit 1 Mark vom Hektoliter erhoben wird.
Beträgt der Lokalmalzaufschlag mehr als 1 Mark vom Hektoliter Malz,
so hat sich die Rückvergütung nach Verhältnis dieses Mehrbetrages gleich-
falls zu erhöhen. «
§ 2. Wird Bier, welches in den Gemeindebezirk von auswärts ein-
geführt wurde, aus demselben in Gebinden und in Sendungen von min-
destens 16 Litern wieder ausgeführt, so ist der für dieses Bier bei der
Einfuhr entrichtete Aufschlag nach Abzug von 6 Prozent, welche der Ge-
meinde als Ersatz für die Erhebungs= und Ueberwachungskosten verbleiben,
zurückzuvergüten.
Durch Verordnung vom gleichen Tage (Web. 15, 752) ist die Rückvergüt-
ung des Lokalmalzaufschlages für die Rheinpfalz reguliert (Art. 32 der pfälzischen
Gemeinde-Ordnung).
5) Zu Art. 85 und Art. 84 des Gesetzes siehe Art. 87 1. c.