Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

432 8 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 
Die gleiche Gebühr ist für die Anstellung als Hypotheken— 
bewahrer in der Pfalz zu entrichten. 
Für die Anstellung als Gerichtsvollzieher wird eine Gebühr von 
10 Mark erhoben. 
Die Verleihungen eines landesherrlichen Tischtitels unterliegen 
einer Gebühr von 2 Mark. 
Art. 201 (199). Für die Verleihung von Würden oder Titeln, 
mit welchen kein Diensteinkommen verbunden ist, die sich jedoch den 
Stellen aktiver, in Besoldung stehender Hof-, Staats- oder Militär— 
bediensteten angleichen, wird jene Gebühr erhoben, welche der aktive 
Bedienstete von gleichem oder ähnlichem Range nach seinem Dienst— 
einkommen zu entrichten hätte. 
Die Gebühr für die Ernennung zum königlichen Kämmerer be— 
trägt 60 Mark, zum königlichen Kammerjunker 20 Mark. 
Die Bestimmung der Gebühren für die Verleihung sonstiger 
Würden und Titel bleibt gleich der näheren Bestimmung der Fonds 
und Kassen, in welche dieselben zu fließen haben, königlicher Verord— 
nung überlassen. 1) 
Art. 202 (200). Die bestehenden Bestimmungen 2) über die 
geheimen Ratstaxen, Ausschreib= und Botengebühren, welche für die 
in Art. 199 bis 201 erwähnten Anstellungen, Präsentationen, Be- 
stätigungen und Verleihungen, sowie für Anstellungen sonstiger Be- 
diensteter zu entrichten sind, ferner über die Anstellungs-, Beförde- 
rungs= und Verehelichungstaxen im Bereiche der Militärverwaltung, 
dann über den Bezug und die Verwendung dieser Gebühren werden 
durch gegenwärtiges Gesetz nicht berührt. 
Die Revision jener Bestimmungen bleibt königlicher Verordnung 
vorbehalten. 
Art. 203 (201). Für Lehnbriefe werden folgende Gebühren 
erhoben: 
1) bei den Kronämtern 2000 Mark, 
2) bei Reutenlehen drei vom Tausend des zehnfachen Jahres- 
betrags, 
3) bei den übrigen Lehen 20 Mark. 
Art. 204 (202). Für Adelsdiplome sind folgende Gebühren 
zu entrichten: 
  
51) Hiezu s. Verordn. vom 20. September 1879 Gebühren für Würden und 
Titel betr. (Ges.= und Verordn.-Bl. 1193; Web. 13, 571); ferner Verordn. vom 
16. April 1894 (Ges.= und Verordn.-Bl. 149; Web. 22, 452) über Gebühren bei 
Verleihung des Hof= bezw. Hoflieferantentitels. 
“) Siehe Verordn. vom 30. März 1881 über die Abgaben bei Anstellungen 
und besonderen Verleihungen (Ges.= und Verordn.-Bl. 171; Web. 15, 24) und 
Bekanntmachung vom 5. April 1881: Vollzugsvorschriften zu dieser Verordn. 
(Web. 15, 48).
	        
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