§ 88. Das bayer. Gesetz über das Gebührenwesen vom 18. August 1879. 433
1) 1500 Mark bei der Verleihung des einfachen Adels mit dem
Prädikate „von“;
2) 2000 Mark bei der Erhebung in den Ritterstand;
3) 5000 Mark bei der Erhebung in den Freiherrnstand;
4) 10 000 Mark bei der Erhebung in den Grafenstand;
5) 20000 Mark bei der Erhebung in den Fürstenstand.
Bei Verleihung eines höheren Grades mit Ueberspringung
tieferer sind auch die Gebühren der übersprungenen Grade zu ent-
richten.
Wird die Adelsverleihung mehreren Zweigen einer Familie zu-
gleich zu teil, so sind die Gebühren für jeden einzelnen Zweig beson-
ders zu berechnen.
Wird die Adelsverleihung zweien oder mehreren Geschwistern
zugleich zu teil, so erhöhen sich die Gebühren um die Hälfte.
Vorstehende Gebühren fließen zu acht Zehnteilen in den all-
gemeinen Stipendienfond.
Art. 205 (203). Die Eintragung in die Adelsmatrikel unter-
liegt einer besonderen Gebühr zu:
1) 30 Mark bei dem einfachen Adel mit dem Prädikate „von“;
2) 50 Mark bei dem Ritterstande;
3) 100 Mark bei dem Freiherrnstande;
4) 200 Mark bei dem Grafenstande;
5) 300 Mark bei dem Fürstenstande.
Diese Gebühr ist auch in den Fällen des Art. 204 Abs. 3, 4
nur im einfachen Betrage zu entrichten.
Art. 206 (204). Für Diplome über die Bewilligung zur
Aenderung adeliger Namen oder Wappen wird eine Gebühr von
200 Mark erhoben. s3)
Wird die Bewilligung zur Aenderung eines adeligen Namens
und Wappens gleichzeitig erteilt, so kommt die angegebene Gebühr
nur im einfachen Betrage zur Erhebung.
Art. 207 (205). Für die Bewilligung zur Annahme fremd-
herrlicher Orden, Titel, Ehrenzeichen oder Würden kommt eine Ge-
bühr von 60 Mark zur Erhebung.
Art. 208 (206). Neben den Gebühren der Art. 203, 204,
206 kommen die Kosten für Ausfertigung der Lehnbriefe und Diplome
zur besonderen Erhebung.
Art. 209 (207). In den Fällen der Art. 201, 203 bis 207
werden die veranlaßten Ausfertigungen erst erteilt und die Ein-
tragungen erst vollzogen, wenn die geschuldeten Gebühren und sonstigen
Kosten bezahlt oder hinterlegt sind.
*) Handelt es sich um die Aenderung eines nichtadeligen Namens, so tritt
die Gebühr des Art. 185 Ziff. 2 ein. « ·
Pohl, Handbuch. I. 28