Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

46 8 12. Schutz der Reichstagsmitglieder. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben 
der Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benach— 
richtigung, gilt als Ablehnung. 
8 34. 
Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die Wahl 
für ungiltig erklärt, hat die zuständige Behörde 91) sofort eine neue 
Wahl zu veranlassen. 
Für dieselbe gelten die Vorschriften des § 31 des Reglements 
mit der Maßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die 
im § 8 des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten ist. 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene 
Mitglieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislatur- 
periode Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als 
ein Jahr 92) nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesamten 
Wahlvorbereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung 
der Wählerlisten erneuert werden. 
§ 35. 
Sämtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in den 
Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden 
von dem Wahlkommissär unverzüglich der zuständigen Behörde 33) ein- 
gereicht, welche dieselben der Centralverwaltungsbehörde zur weiteren 
Mitteilung an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat. 
g 36. 
Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten bestehen— 
den Verwaltungsorganisation nach den 8§ 2, 3, 6, 8, 24, 34 und 
35 zur Zeit zuständigen Behörden weist das unter lit. D anliegende 
Verzeichnis nach. 9) 
§ 12. 
Schutz der Reichstagsmitglieder. 
(Lab. 1, 313 ff.) 
Zum Schutze der Reichstagsmitglieder d. h. zur vollständig 
freien und unbeschränkten Ausübung der denselben als Mitgliedern 
des Reichstages zustehenden Rechte sind mehrfache gesetzliche Be- 
stimmungen erlassen. Auf die hiedurch dem Reichstagsmitgliede ge- 
schaffenen Rechte kann dasselbe nicht verzichten. 
"!) D. h. die kgl. Kreisregierung, K. d. J. 
*!) D. h. es muß von dem Tage, an welchem die allgemeinen Wahlen 
stattgefunden haben, bis zu dem Tage, an welchem die fragliche Neuwahl statt- 
findet, ein volles Jahr verflossen sein. Vgl. Rasp 31b. 
53) D. h. der kgl. Kreisregierung, K. d. J. 
"4) S. dieses Verzeichnis spez. für Bayern. Web. 8, 274; Rasp S. 74.
	        
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