Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 112. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. II der Gemeindeordnung. Art. 55. 439 
Gemeindeausgaben jener Aufwand nicht, der für den Schutz der 
Grundstücke gegen außerordentliche Elementarereignisse?), für Her— 
stellung und Erhaltung der zur Bewirtschaftung der Grundstücke er— 
forderlichen Feldwege 3) und Abzugsgräben4), für Haltung der 
eines Gemeindeweges oder eines öffentlichen Feldweges zukomme und ob demzu- 
folge die Unterhaltung desselben der Gemeinde bezw. Ortschaft oder der Gesamtheit 
der beteiligten Grundbesitzer obliege, so sind die beteiligten Grundbesitzer (Art. 55 
der Gem.-Ordn.) in das Streitverfahren einzubeziehen. 
Die Frage der Beteiligung der einzelnen Grundbesitzer und des Maßes 
ihrer Beteiligung ist aber, auch wenn der Weg als Feldweg erkannt wird, nicht 
zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Vielmehr ist es alsdann, wenn 
die beteiligten Grundbesitzer die Instandsetzung des Weges nicht freiwillig bethä- 
tigen, Sache der Gemeindeverwaltung, von sich aus oder auf Antrag eines Be- 
teiligten das in Art. 55 der Gem.-Ordn. vorgezeichnete Verfahren einzuleiten, 
worauf es den Beteiligten, falls sie sich mit der von der Gemeindeverwaltung 
getroffenen Anordnung nicht zufrieden geben wollen, unbenommen bleibt, ver- 
waltungsrechtliche Entscheidung über ihre Beitragspflicht auf Grund des Art. 8 
Ziff. 32 des Gesetzes vom 8. August 1878 herbeizuführen. 
1a) Siehe Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 29 f. in Anm. 11 lit. d, 
ferner Bd. 1, 254 in Anm. 11 lit. c. 
2) Vergl. hiezu Art. 18 des Uferschutzgesetzes vom 28. Mai 1852, nach 
welchem der Schutz von Ortsfluren oder Ortschaften gegen Ueberschwemmungen 
eine Verpflichtung der politischen Gemeinde ist. Unter Art. 55 fällt — abgesehen 
von andern Elementarereignissen — der Schutz gegen Ueberschwemmungen nur 
dann, wenn es sich um einzelne Grundflächen oder Parzellen im Gemeindebezirke, 
nicht um die Gemeindeflur als solche handelt. 
Siehe Reuß: Die Wassergesetze bei Art. 18 Abs. 2 des Uferschutzgesetzes. 
Der Schutz gegen schädliche Tiere (Heuschrecken, Mäuse, Koloradokäfer, 
Maikäfer, Raupen 2c.) fällt unter Art. 120 Abs. 2 des Pol.-Str.-Ges.-B. Siehe 
Bl. für admin. Pr. 26, 261. 
Vergl. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 1, 259 unten in Anm. 7. 
Der Wald= und Flurschutz ist Sache der politischen Gemeinde. 
2) Feldwege sind diejenigen Wege, welche bestimmungsgemäß in erster 
Linie zur Bewirtschaftung von Grundstücken dienen. Sie zerfallen in öffentliche 
und in Privatfeldwege; letztere stehen nur einzelnen Privatpersonen auf Grund 
Privatrechts zu, während die öffentlichen durch die Gemeinde dem öffentlichen 
Gebrauche gewidmet sind. Die Bestimmungen des Art. 55 beziehen sich nach 
v. Kahr S. 386 nur auf die öffentlichen Feldwege, nicht auf die Privat- 
feldwege. (Siehe dagegen die nachstehende Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 
29.) Zu diesen Feldwegen im Sinne des Art. 55 gehören auch die sogenannten 
Holz= oder Waldwege, welche der Holzabfuhr dienen. 
Näheres über Feldwege siehe v. Kahr S. 386 ff. und S. 626 ff. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 29: Unter den zur Bewirtschaftung 
der Grundstücke erforderlichen Feldwegen, deren in Art. 55 Abs. 1 Erwähnung ge- 
schieht, sind öffentliche wic nicht öffentliche Feldwege zu verstehen. » 
Der Umstand, daß ein Feldweg außer zur Bewirtschaftung der Grundstücke 
nebenbei noch zu anderen Zwecken z. B. zur Verbindung einzelner Anwesen mit 
giner Mühle oder Distriktsstraße dient, schließt die Behandlung nach Art. 55 
nicht aus. 
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 6, 209: Unter die in Art. 55 der 
Gem.-Ordn. genannten Feldwege fallen auch die Waldwege. 
Als beteiligte Grundstücke im Sinne dieser Gesetzesbestimmung erscheinen 
alle diejenigen Grundstücke, welche hinsichtlich ihrer Bewirtschaftung in irgend einer 
Seziehung zu dem Wege stehen und gewissermaßen zusammen einen Flurabschnitt 
bilden.
	        
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