Der deutsche niedere Adel und das Bürgerliche
Gesetzbuch.
Von
Amtsrichter W. MANTEyY in Wartenburg (Ostpr.).
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In dem Adelsrechte sind seit Erstehen des neuen deutschen
Reiches reichsrechtlich keine Veränderungen getroffen worden,
abgesehen von der Beseitigung des partikularrechtlichen Adelsverlustes
als Strafe durch Nichtaufnahme einer entsprechenden
Vorschrift in das Reichstrafgesetzbuch. Zumal erwähnt den Adel
weder die Reichsverfassung vom 16. April 1871 noch das ihr! zufolge,
bei der Ausdehnung der Reichskompetenz auf die gemeinsame
Gesetzgebung für das gesammte bürgerliche Recht, zu Stande gekommene
Deutsche Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. Aug. 1896.
Allerdings beschäftigt sich das Einführungsgesetz zu letzterem sowohl
mit dem hohen? wie mit dem niedern Adel und es bestimmen
1 Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich Art.4 No.13 und Erweiterungsgesetz
vom 20. Dez. 1873 (R.-G.-Bl. S. 379).
2 Dem hohen Adel sind in den einzelnen Bundesstaaten verschiedene
an sich nicht dem hohen Adel im Sinne des alten Reichsstaatsrechts zugehörige
Familien gleichgestellt worden, entweder durch Bundesbeschluss,
z. B. das fürstliche und gräfliche Haus Schönburg im Königreich Sachsen
am 7. Aug. 1828, oder durch Erhebung seitens des betreffenden Landesherrn,
so der hessische Standesherr Graf v. Schlitz gen. Görtz durch Grossherzog].
hessisches Patent vom 30. Dez. 1808. Für diesen uneigentlichen hohen Adel],
wie für den eigentlichen, welcher z. Z. der Auflösung des alten Reichs