Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

Der  deutsche  niedere  Adel  und  das  Bürgerliche
Gesetzbuch.

Von
Amtsrichter  W.  MANTEyY  in  Wartenburg  (Ostpr.).

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In  dem  Adelsrechte  sind  seit  Erstehen  des  neuen  deutschen
Reiches  reichsrechtlich  keine  Veränderungen  getroffen  worden,
abgesehen  von  der  Beseitigung  des  partikularrechtlichen  Adelsverlustes
  als  Strafe  durch  Nichtaufnahme  einer  entsprechenden
Vorschrift  in  das  Reichstrafgesetzbuch.  Zumal  erwähnt  den  Adel
weder  die  Reichsverfassung  vom  16.  April  1871  noch  das  ihr!  zufolge,
  bei  der  Ausdehnung  der  Reichskompetenz  auf  die  gemeinsame
Gesetzgebung  für  das  gesammte  bürgerliche  Recht,  zu  Stande  gekommene
  Deutsche  Bürgerliche  Gesetzbuch  vom  18.  Aug.  1896.
Allerdings  beschäftigt  sich  das  Einführungsgesetz  zu  letzterem  sowohl
  mit  dem  hohen?  wie  mit  dem  niedern  Adel  und  es  bestimmen

1  Verfassungsurkunde  für  das  Deutsche  Reich  Art.4  No.13  und  Erweiterungsgesetz
  vom  20.  Dez.  1873  (R.-G.-Bl.  S.  379).

2  Dem  hohen  Adel  sind  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  verschiedene
an  sich  nicht  dem  hohen  Adel  im  Sinne  des  alten  Reichsstaatsrechts  zugehörige
  Familien  gleichgestellt  worden,  entweder  durch  Bundesbeschluss,
z.  B.  das  fürstliche  und  gräfliche  Haus  Schönburg  im  Königreich  Sachsen
am  7.  Aug.  1828,  oder  durch  Erhebung  seitens  des  betreffenden  Landesherrn,
so  der  hessische  Standesherr  Graf  v.  Schlitz  gen.  Görtz  durch  Grossherzog].
hessisches  Patent  vom  30.  Dez.  1808.  Für  diesen  uneigentlichen  hohen  Adel],
wie  für  den  eigentlichen,  welcher  z.  Z.  der  Auflösung  des  alten  Reichs