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aber doch stand immer allein beiihm, was geschehen sollte.
Er hörte sie, und entschied alsdann nach seinem Sinne.
Er allein war der Gesetzgeber. Wenn auch die Gene,
ralcongregationen Decrete und Canones machten, so berüuhte
es am Ende doch allein auf seiner Willkühr, ob er sie gültig.
bleiben lassen oder davon dispeusiren wollte. Den Constitutionen
üügte er nach seinem Gurdünken Declarationen bei, die
von eben derselben Autoritaͤt und Guͤltigkeit waren als jene;
uiid wenn er etwa auch den unter ihm stehenden Superioren
das Recht Gesetze zu geben, vielleicht fuͤr ihre Sphaͤre anvertraute,
so mußten sie doch ihre Verordnungen ihm zur Bestätigung
übersenden. Nichts band ihn auch, was etwa einer
der unter ihm stehenden Superioren kraft delegirter Gewalt gethau
hatte. Er konnte es umstoßen oder bestätigen, und in
diesem wie in jenem Falle war man ihm einen Geborsam
schuldig, als dem, der an. Christus Statt ist.
Den sogenaunten Ordensconstitutionen zufolge sollte das
Corps der Professen die Superintendenz über die Collegien
haben, aber die ganze Vollziehung dieser Superintendenz sollte
bei dein General seyn. Nur durfte er ohne Einwilligung einer
Generalcongregation kein schon bestehendes Collegium entfremden
oder ganz aufheben, auch Güter, die bestimmt zu einem
gewissen Collegium gestiftet waren, mußten dabei bleiben.
Aber Taren konnte er dagegen demselben auflegen, wie er es
gut fand; und wenn es nur ohne Aufsehen und Aergemiß geschehen
konnte, so mochte er selbst die Anwendung solcher Legate,
die zu einem ganz bestimmt ausgedrückten Zwecke vermacht
waren, willkührlich verändern. Alle Contracte standen
blot bei ihm, und waren bloß durch ihn gültig.
Alle Ordinationen seines Vorgängers, alle den Provinzialen
zugesertigte Antworten dessciben, und alle Privilegien
oder Verwilligungen, die jener selbst nach vorläufiger Berath-.
HO-