— 467 —
Bedürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter 2c., unter
den nötigen Vorfi tsmaßregeln Sorge zu tragen
§ 36. sidenz-- und Han (Sadte#ger sowie in anderen Städten mit
lebhaftem V kommen die relative und absolute Sperre des Orts nicht in
Anwendung; sind sonstige, dur die Verh liussfe ebotene Ausnahmen von
den Bestimmungen der 8§8§ 18 #ul Ag. Es ist jedoch stets auf möglichst rasche
Tilgung der e durch schn ötung des gesamten Viehbestandes der er-
gris enen Gehöfte, sowie durch geeignete Absperrung der infizierten Lokalitäten
nd schlennige S Se dacht zu nehmen.
Ist di derpest in einem öffentli Schlachthause oder auf einem als
besondere Den bestehenden Schlachtwiehmarkte einer größeren Stadt konstatiert,
so ist die betreffende Lokalität sofort gegen den Abtrieb der auf derselben be-
sindli en Wiederkäuer und weime abzusperren. Hierbei kann, fofern die
eit noch keine solche Ver Re gefunden. 12 aß die sofortige Tötung
#e Vernichtung des gelamten! Eit. 6 an Wiederkäuern motwendig ist. das
Abschlachten des noch nicht erkrankten Tiere zum Zwecke der Verwertung
stattet werden. Die Schlachtung, welcher auch die Schweine zu unterwe en
find, hat jedoch in der betreffenden Lokalität und unter Aufsicht und Leitung
von Tierärzten innerhalb längstens dreier Tage zu geschehen. Bezü güch der
Abfuhr des Fleisches und eder inneren Teile, sowie der Häute der deutn achteten
Tiere ist nach § 25 Abs. 6 zu hersahrren.
Bei dem Ausbruche der Ninderpest unter den Tieren, welche sich auf dem
Transporte oder Marsche befinden, find die zu ergreifenden Vorkehrungen nach
Lage der besonderen Verhältnisse zu treffen.
III. Masregeln nach dem Erlöschen der Feuche.
§ 37. Die Seche gilt in einem Gehöfte oder Orte für erloschen, wenn
entweder alles Rindvie gesollen oder getötet ist, oder seit dem letzten Krank-
heits= oder Todesfalle drei Wochen verstrichen find, und wenn die Desinfektion
nach Waßgabe der folgenden Bestimmungen wiis efunden hat.
§ 38. Mit der Desinfektion ist nach M un abe "osr Umstände sofort zu
beginnen sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Bieh entleert ist.
Dieselbe hat auch dann binzutretern wenn die Tötung eines Viehstandes
lllen hat, ohne daß der Ausbruch der Nirderpest unter demselben
onstatiert war.
47 4u Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter
sachv ändiger Ausscht geschehen.
0. Die Desinfektion beginnt, sofern ein Verschluß des Stalles (8 31)
ftattgefengo# ha# mit der Wiedereröffnung desselben, welche womöglich inner-
alb 24 Stunden erfolgen soll; für ausreichende Lüftung während der Des-
infektiondarbei ist Sorge zu tragen.
Der Dünger wird herausgescha schaftt und verbrannt oder an Orten, in
welche innerhalb der nächsten Wel nate kein Vieh hinkommen kann, tief
vergraben. Die in Jauchegruben angesammelte Jauche ist unter Anwendun
von Schwefelsäure und Ehlerralf entsprechend zu desinfizieren und in hinlängli
tiefe Geub den e tu bringen.
auerwerk wird abokrattt (die Fugen gersinigh und dann frisch
mit geil keworkun und eputzt, Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer
scharfer Wge hewaschen und na einigen Tagen mit t Wüe elt.
Lend. und Tennen"Lehm chlagsußboen - werden aufgerissen,
die erber einen Fuß tief auegegraben und alles gleich dem Dünger be andelt.
Pflasterfußböden jierbhute Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde
gesetzt sind, werden ebenfalls auslet b die Erde einen Fuß tief ausgegraben
und wie der Dünger behandelt.
Die Steine können gereinigt, mit Chlorkalklösung behandelt und wenn
sie vier Wochen lung an der Luft gelegen aben, wieder benutzt werden. Fuß-
böden von Holz werden vach Maßgabe ihrer Flwosfenben entweder verbrannt
oder in entsprechender Weise desinfiziert. Müssen die Fußböden aufgerifsen
werden, so ist die Erde ebenfalls wie vorstehend auszugraben und * 5 andeln.