Full text: Die Polizei-Gesetze und Verordnungen in den östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Band I. (1)

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Bedürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, Futter 2c., unter 
den nötigen Vorfi tsmaßregeln Sorge zu tragen 
§ 36. sidenz-- und Han (Sadte#ger sowie in anderen Städten mit 
lebhaftem V kommen die relative und absolute Sperre des Orts nicht in 
Anwendung; sind sonstige, dur die Verh liussfe ebotene Ausnahmen von 
den Bestimmungen der 8§8§ 18 #ul Ag. Es ist jedoch stets auf möglichst rasche 
Tilgung der e durch schn ötung des gesamten Viehbestandes der er- 
gris enen Gehöfte, sowie durch geeignete Absperrung der infizierten Lokalitäten 
nd schlennige S Se dacht zu nehmen. 
Ist di derpest in einem öffentli Schlachthause oder auf einem als 
besondere Den bestehenden Schlachtwiehmarkte einer größeren Stadt konstatiert, 
so ist die betreffende Lokalität sofort gegen den Abtrieb der auf derselben be- 
sindli en Wiederkäuer und weime abzusperren. Hierbei kann, fofern die 
eit noch keine solche Ver Re gefunden. 12 aß die sofortige Tötung 
#e Vernichtung des gelamten! Eit. 6 an Wiederkäuern motwendig ist. das 
Abschlachten des noch nicht erkrankten Tiere zum Zwecke der Verwertung 
stattet werden. Die Schlachtung, welcher auch die Schweine zu unterwe en 
find, hat jedoch in der betreffenden Lokalität und unter Aufsicht und Leitung 
von Tierärzten innerhalb längstens dreier Tage zu geschehen. Bezü güch der 
Abfuhr des Fleisches und eder inneren Teile, sowie der Häute der deutn achteten 
Tiere ist nach § 25 Abs. 6 zu hersahrren. 
Bei dem Ausbruche der Ninderpest unter den Tieren, welche sich auf dem 
Transporte oder Marsche befinden, find die zu ergreifenden Vorkehrungen nach 
Lage der besonderen Verhältnisse zu treffen. 
III. Masregeln nach dem Erlöschen der Feuche. 
§ 37. Die Seche gilt in einem Gehöfte oder Orte für erloschen, wenn 
entweder alles Rindvie gesollen oder getötet ist, oder seit dem letzten Krank- 
heits= oder Todesfalle drei Wochen verstrichen find, und wenn die Desinfektion 
nach Waßgabe der folgenden Bestimmungen wiis efunden hat. 
§ 38. Mit der Desinfektion ist nach M un abe "osr Umstände sofort zu 
beginnen sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Bieh entleert ist. 
Dieselbe hat auch dann binzutretern wenn die Tötung eines Viehstandes 
lllen hat, ohne daß der Ausbruch der Nirderpest unter demselben 
onstatiert war. 
47 4u Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und nur unter 
sachv ändiger Ausscht geschehen. 
0. Die Desinfektion beginnt, sofern ein Verschluß des Stalles (8 31) 
ftattgefengo# ha# mit der Wiedereröffnung desselben, welche womöglich inner- 
alb 24 Stunden erfolgen soll; für ausreichende Lüftung während der Des- 
infektiondarbei ist Sorge zu tragen. 
Der Dünger wird herausgescha schaftt und verbrannt oder an Orten, in 
welche innerhalb der nächsten Wel nate kein Vieh hinkommen kann, tief 
vergraben. Die in Jauchegruben angesammelte Jauche ist unter Anwendun 
von Schwefelsäure und Ehlerralf entsprechend zu desinfizieren und in hinlängli 
tiefe Geub den e tu bringen. 
auerwerk wird abokrattt (die Fugen gersinigh und dann frisch 
mit geil keworkun und eputzt, Holzwerk wird ebenfalls abgefegt, mit heißer 
scharfer Wge hewaschen und na einigen Tagen mit t Wüe elt. 
Lend. und Tennen"Lehm chlagsußboen - werden aufgerissen, 
die erber einen Fuß tief auegegraben und alles gleich dem Dünger be andelt. 
Pflasterfußböden jierbhute Art, d. h. deren Steine in Sand oder Erde 
gesetzt sind, werden ebenfalls auslet b die Erde einen Fuß tief ausgegraben 
und wie der Dünger behandelt. 
Die Steine können gereinigt, mit Chlorkalklösung behandelt und wenn 
sie vier Wochen lung an der Luft gelegen aben, wieder benutzt werden. Fuß- 
böden von Holz werden vach Maßgabe ihrer Flwosfenben entweder verbrannt 
oder in entsprechender Weise desinfiziert. Müssen die Fußböden aufgerifsen 
werden, so ist die Erde ebenfalls wie vorstehend auszugraben und * 5 andeln.
	        
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