Full text: Hayn'sche Sammlung der Polizei-Verordnungen und polizeilichen Vorschriften der Regierungsbezirke der östlichen Provinzen Regierungsbezirk Liegnitz (II Teil II)

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rate beauftragten Tierarztes (§ 2 Abs. 2) eine Seuche oder ein Seuchenverdacht 
nicht vorliegt. 
Die Besitzer von rotlauf= (backsteinblattern-) oder schweineseuche= oder 
schweinepestkranken bzw. verdächtigen Schweinen haben, wenn letztere gefallen 
oder geschlachtet sind, die Kadaver derselben nebst Eingeweiden, bzw. die zur 
Feststellung der Seuche erforderlichen Körperteile bis zur amtstierärztlichen 
Untersuchung oder anderweit erfolgter polizeilicher Verfügung aufzubewahren 
und von jeder Berührung mit anderen Tieren oder durch unbefugte Personen 
fernzuhalten. 
§ 2. Ermittelung des Seuchenausbruchs. 
Die Ortspolizeibehörden haben auf die eingehende Anzeige — oder auch 
ohne solche Anzeige beim Vorliegen eines Seuchenverdachts — sofort den be- 
amteten Tierarzt oder den etwa sonst von dem Landrat beauftragten Tierarzt 
zur Feststellung des Seuchenausbruchs zuzuziehen und dem Landrat von dem 
erteilten Auftrag Abschrift zugehen zu lassen. 
Der Zuziehung des Tierarztes bedarf es nicht zur Feststellung von weiteren 
Seuchenfällen in Ortschaften, in denen darch Gutachten des beamteten oder des 
von dem Landrat beauftragten Tierarztes der Ausbruch der betreffenden Seuche 
bereits festgestellt ist. Die Zuziehung des Tierarztes ist aber zulässig, sobald 
Zweifel über die Natur der späteren Krankheitsfälle bestehen. 
In den Fällen, in welchen die Zuziehung des beamteten oder des vom 
Landrat beauftragten Tierarztes nicht erfolgt, hat die Polizeibehörde den be- 
amteten Tierarzt von ihren Anordnungen sofort in Kenntnis zu setzen. 1) 
§ 3. Anordnung der Schutzmaßregeln zur Bekämpfung der Seuchen. 
Ist der Ausbruch einer der erwähnten Schweineseuchen nach dem tierärzt- 
lichen Gutachten festgestellt oder ist der Verdacht des Seuchenausbruchs begründet, 
so find die in den nachfolgenden Paragraphen aufgeführten Maßnahmen im all- 
gemeinen seitens der Ortspolizeibehörde oder, wo dies ausdrücklich vorgeschrieben 
ist, durch den Königlichen Landrat unter Hinweis auf die Strafvorschriften im 
§ 66 Ziff. 4 des Reichsviehseuchengesetzes zur Bekämpfung der Seuche unver- 
züglich zu treffen. 
§ 4. Bekanntmachung des Seuchenausbruchs. 
Der erstmalige Ausbruch einer Seuche in einer bis dahin seuchenfreien 
Ortschaft ist in ortsüblicher Weise und im Kreisblatt öffentlich bekannt zu machen. 
Beim Rotlauf ist von der Bekanntmachung im Kreisblatte abzusehen, es genügt 
ortsübliche Bekanntmachung. 
Am Haupteingangstor eines jeden Seuchengehöftes ist eine Tafel mit dem 
Namen der betreffenden Seuche anzubringen. 
§ 5. Stallsperre. 
Die gesunden Schweine des verseuchten Bestandes eines Gehöftes sind von 
den seuchekranken und seucheverdächtigen Schweinen, soweit möglich, sofort zu 
trennen: die seuchekranken und seucheverdächtigen Schweine find der Stallsperre 
zu unterwerfen.) 
1) Eine Ortschaft gilt als nicht mehr verseucht, sobald gemäß § 20 das Erlöschen 
der Seuche öffentlich bekannt gemacht worden ist. Alsdann ist also wieder nach 
der Vorschrift in Absatz 1 des § 2 zu verfahren. 
:2) Bagl. § 6 Abf. 2.
	        
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