Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

(Nr.  9859.)  Verfügung  des  Justizministers,  betreffrub  die  Anlegung  des  Grunbbuchs  für
einen  Theil  der  Bezirke  der  Amtsgerichte  Euskirchen,  Rheinbach,  Geldern,
Adenau,  Cochem,  Jell,  Bergheim,  Cöln,  Grevenbroich,  Baumholder,  Daun,
Merzig,  Neuerburg,  Prüm,  Rhaunen,  Saarburg,  Trier,  Waxweiler
und  Wittlich.  Vom  9.  November  1896.  -  —

Auf  Grund  des  F.  49  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  und  die  Jwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  im  Geltungsbereiche  des  Rheinischen
Rechts  vom  12.  April  1888  (Geset-Samml.  S.  52)  bestimmt  der  Justizminister,
daß  die  zur  Anmeldung  von  Ansprüchen  behufs  Eintragung  in  das  Grundbuch
im  FH.  48  jenes  Gesetzes  vorgeschriebene  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Euskirchen  gehörige  Gemeinde  Borr,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rheinbach  gehörigen  Gemeinden
Mahlberg  und  Queckenberg,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Geldern  gehörige  Gemeinde  Nieukerk,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Adenau  gehörigen  Gemeinden  Aremberg)
  Antweiler  und  Bereborn,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cochem  gehörigen  Gemeinden  Schmitt
und  Wollmerath,  .
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Zell  gehörige  Gemeinde  Kaimt,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Bergheim  gehörige  Gemeinde  Tollhausen,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Cöln  gehörige  Gemeinde  Worringen,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Grevenbroich  gehörige  Gemeinde
Hemmerden,
für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Baumholder  gehörige  Gemeinde
Rohchach,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Daun  gehörige  Gemeinde  Tettscheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Merzig  gehörigen  Gemeinden  Bachem
und  Brotdorf,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Neuerburg  gehörige  Gemeinde  Nieder,
weidingen,

für  die  zum  Bet  des  Amtsgerichts  Prüm  gehörigen  Gemeinden  Weinsheim
  und  Wascheid,

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Rhaunen  gehörigen  Gemeinden
Morbach,  Wenigerath,  Rhaunen  und  Bischofsdhron  (Bischofsthron),

für  die  zum  Bezirk  des  Amtsgerichts  Saarburg  gehörige,  die  politischen
Gemeinden  Ober-Zerf,  Nieder-Zerf  und  Frommersbach  umfassende
Katastergemeinde  Zerf,  sowie  für  die  zu  demselben  Amtsgerichtsbezirk
gehörigen  Gemeinden  Faha,  Münzingen  und  Schömerich,