Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1871. (37)

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Metallschornsteine  für  stationäre  Dampfkessel  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  das
nächste  Gebäude  der  benachbarten  Grundstücke  mit  harter  Dachung  mindestens  30,  mit
weicher  Dachung  mindestens  60  Meter  entfernt  ist.

8  8.  Vermeid—  &8.  Die  Feuerungen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Verbrennung  möglichst
ung  von  Be=  rauchfrei  erfolgt  und  die  benachbarten  Grundbesitzer  durch  Rauch,  Ruß  2c.  Beschädiglästigung
  der  .  ».  .  .

Umgebung.  ungen  oder  erhebliche  Belästigungen  nicht  erfahren.

Treten  solche  Belästigungen  oder  Beschädigungen,  nachdem  der  Dampfkessel  in  Betrieb
  gesetzt  worden  ist,  dennoch  hervor,  so  ist  der  Unternehmer  zur  nachträglichen  Beseitigung
  derselben  durch  Erhöhung  des  Schornsteins,  Anwendung  rauchverhütender
Vorrichtungen,  Benutzung  eines  anderen  Brennmaterials  oder  auf  andere  Weise  verpflichtet
  und  hat  solche  innerhalb  der  nach  Ermessen  des  technischen  Beamten  zu  bestimmenden
  drit  zu  bewirken.

8  9.  Vermeid-  &#9.S  Esist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  das  Geräusch  des  ausströmenden  Dampfes  von
r  der  Straße  aus  nicht  in  einer  den  Verkehr  störenden  Weise  wahrgenommen  werden  kann.
perausches,  Der  Gebrauch  von  Dampfpfeifen  außerhalb  des  Eisenbahnbetriebs  ist  innerhalb
eines  Raumes  von  900  Metern,  von  der  äußeren  Grenze  der  Eisenbahngrundstücke  an
gerechnet,  verboten.
§10.  Besondere  10.  Die  Locomobilen  unterliegen  folgenden  besonderen  Vorschriften:
Bestimm-  1.  Sie  sind  in  regelmäßigen  Fristen  von  zwei  zu  zwei  Jahren  einer  wiederholten
ungen  für  ..  »
LommobilmFesttgkettsprufungzuunterwerfen.

2.  Sie  dürfen  in  Gebäuden,  in  welchen  leicht  entzündliche  Gegenstände  sich  befinden,
nicht  in  Betrieb  genommen  und  nach  Beendigung  des  Gebrauchs  vor  eingetretener  Ver—
kühlung  nicht  aufbewahrt  werden.

3.  Bei  Benutzung  von  Locomobilen  sind  in  allen  Fällen  die  geeigneten  Vorkehrungen
zu  thunlichster  Verhütung  von  Feuersgefahr  zu  treffen;  insbesondere  ist  ausreichendes
Wasser  in  Bereitschaft  zu  halten,  um  einen  entstehenden  Brand  sofort  löschen  zu  können.

4.  Als  diensttüchtig  amtlich  anerkannte  Locomobilen,  in  welchen  ein  zweckentsprechen—
der  Funkenfänger  angebracht  ist,  dürfen  auch  ohne  besondere  amtliche  Genehmigung
aufgestellt  und  in  Betrieb  genommen  werden,  wenn  der  Ort  ihrer  Aufstellung  von

bewohnten  Gebäuden,
anderen  Gebäuden  mit  weicher  Dachung,  welche  sich  auf  fremden  Grund—
Getreide-  und  Heufeimen,  stücken  befinden,

sonstigen  Anhäufungen  leicht  brennbarer  Stoffe,
sowie  von  öffentlichen  Straßen  und  Wegen
a)  bei  Feuerung  mit  Steinkohlen  oder  Kokes  mindestens  12  Meter,
b)  bei  Feuerung  mit  Holz,  Braunkohlen  oder  Torf  mindestens  30  Meter
entfernt  ist.