229
talen Portugals lebten 1900 in den Städten,
Portugal.
230
(Azoren; 17620). Evora (16 020), Covilhä
67,6 % auf dem Land; die bedeutenderen Städte (15 469). — über die Kolonien s. unten. Über
des Landes sind Lissabon (1900: 3560009 Ein-
wohner), Porto oder Oporto (167 955), Braga
(24 202), Setubal (22 074), Funchal auf Madeira
(20844), Coimbra (18 144), Ponta Delgada
die Verteilung der Bevölkerung auf die einzelnen
Berufsklassen und den Anteil der Frauen am Er-
werbsleben nach den Ergebnissen der Zählung von
1900 gibt nachstehende Tabelle Ausschluß.
Berufs- Berufstätige *Familien= -
Berufsklassen zu. — — V mit- Dienst-
gehörige männliche 1 weibliche lusammen glieder oten
Landwirtshat 3 367 199 1 127268 380 293 1 1507 561 1819 067 n 40 571
Fischerei und Jauddndn 52 598 19 708 1766 21 474 31045 79
Bergggaganananaaa . 10 1591 4014 323 4337, 5752 62
Industteernrnrn 1034 208 319 998 135 298 455296 570427 8 480
Verkhher 181 284 61 961 4403 66 364 1136652 1968
Handel..w 332 289 96 022 45 773 141 795 170 4422 20 052
Armee und Marnn 72292 37 420 — 37420 32 034 2838
Offentliche Diensttee 50 099 14 454 219 14 673 30 188 5238
Freie Berufsfes 95 160 20 079 9077 35 156 44 1260 15 878
Rentner . 50 657 12 000 8497 20 497 28 370| 11 790
Huusliche Dienste... 91 182 7292 58 912 66 204 24 9660 18.
Beschäftigungslos und unbekannter Beru 5318 30 028 45 2900 75318 —
zusammen 54281321756244 / 689 851 2446.095 /2 870 063| 108 974
III. Staatswesen. Die Staatsverfassung
Portugals ist repräsentativ--monarchisch und be-
ruht auf der Verfassungsurkunde (Carta consti-
tucional) vom 29. April 1826 und den Zusatz-
akten (Acto addicional) vom 5. Juli 1852,
24. Juli 1885 und 3. April 1896. Oberhaupt
des Staats und der portugiesischen Nation ist der
König, dessen Person unverletzlich, geheiligt und
unverantwortlich ist. Er führt den Titel König
von Portugal und Algarve, diesseits und jenseits
des Meeres, in Afrika Herr von Guinea und der
eroberten Länder, der Schiffahrt und des Handels
in Athiopien, Arabien, Persien und Indien usw.
und den Beinamen Allergetreueste Majestät (Rex
fidelissimus). Seine Befugnisse übt er aus unter
der Verantwortlichkeit der Minister. Als Inhaber
der „moderierenden“ Staatsgewalt hat er über die
Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, des Gleich-
gewichts und des guten Einvernehmens zwischen
den übrigen politischen Gewalten zu wachen; er
ernennt zu diesem Zweck die Pairs in bestimmter
Anzahl (90), beruft die allgemeinen Cortes in der
Zeit zwischen den Sitzungen zu außerordentlichen
Sessionen ein, falls es das Wohl des Staats ver-
langt, sanktioniert die Dekrete und Beschlüsse der
Cortes und gibt ihnen dadurch Gesetzeskraft, ver-
längert und vertagt die Cortes, löst die Abgeord-
netenkammer auf und beruft die zu ihrem Ersatz
gewählte neue Kammer, ernennt und entläßt nach
freiem Ermessen die Staatsminister, suspendiert die
Beamten in den durch die Verfassung vorgesehenen
Fällen, erläßt und mindert die Strafen der rechts-
kräftig Verurteilten (bei Staatsministern, die wegen
Amtsvergehen verurteilt sind, erst nach vorheriger
Bitte einer der beiden Kammern), gewährt in
dringenden Fällen, und wenn Menschlichkeit und
das Staatswohl dazu raten, Amnestie. Als Inhaber
der Exekutivgewalt, die er durch die Minister aus-
übt, ernennt er die Bischöfe, verleiht die geistlichen
Benefizien, ernennt die Richter, besetzt die bürger-
lichen und politischen Amter, ernennt und entläßt,
wenn das Staatswohl es erfordert, die Befehls-
haber der Land= und Seestreitkräfte, die diplo-
matischen Vertreter, leitet die politischen Verhand-
lungen mit andern Nationen, schließt Offensiv-,
Defensiv-, Handels= und andere Verträge ab, die
in bestimmten Fällen zur Kenntnis der Cortes zu
bringen sind und bei Gebietsänderungen ihrer
Einwilligung bedürfen; er erklärt Krieg und schließt
Frieden, wobei den Cortes die mit den Interessen
und der Sicherheit des Staats zu vereinbarenden
Mitteilungen zu machen sind, bewilligt die Natu-
ralisationsgesuche in der gesetzlichen Form, ver-
leiht Titel, Orden und Auszeichnungen (Geld-
gnadengeschenke mit Zustimmung des Parlaments),
erläßt Dekrete, Anweisungen und Reglements für
die Ausführung der Gesetze (woraus sich bei der
gesetzgeberischen Unfruchtbarkeit der portugiesischen
Cortes ein die legislative Tätigkeit des Parla-
ments förmlich ersetzendes faktisches Verordnungs-
recht entwickelt hat), gewährt oder verweigert das
Plazet den Beschlüssen der Konzilien, den päpst-
lichen Schreiben und den sonstigen der Verfassung
nicht widersprechenden kirchlichen Konstitutionen
(salls diese allgemeine Bestimmungen enthalten,
nur nach vorgängiger Zustimmung der Cortes).
Der Thron ist erblich im Haus Sachsen-Coburg
und Gotha--Braganga, und zwar in männlicher
und weiblicher Linie nach dem Recht der Erst-
geburt, und zwar so, daß die ältere Linie der
jüngeren, in der gleichen Linie der nähere Grad
dem entfernteren, das männliche Geschlecht dem
weiblichen vorgeht. Kein Ausländer darf auf den
portugiesischen Thron kommen. Die mutmaßliche
Thronerbin darf sich nur mit Einwilligung des
Königs und nicht mit einem Ausländer verheiraten.
Der König wird mit 18 Jahren volljährig. Der
voraussichtliche Thronerbe führt den Titel „Kron-
prinz“, Herzog von Braganga und Königl. Hoheit,
sein erstgeborner Sohn den Titel „Prinz von
Beira“; die übrigen Kinder Infant (Infanta)
von Portugal, Herzog (Herzogin) von Sachsen,
8*