Contents: Staatslexikon. Vierter Band: Patentrecht bis Staatsprüfungen. (4)

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talen Portugals lebten 1900 in den Städten, 
Portugal. 
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(Azoren; 17620). Evora (16 020), Covilhä 
67,6 % auf dem Land; die bedeutenderen Städte (15 469). — über die Kolonien s. unten. Über 
des Landes sind Lissabon (1900: 3560009 Ein- 
wohner), Porto oder Oporto (167 955), Braga 
(24 202), Setubal (22 074), Funchal auf Madeira 
(20844), Coimbra (18 144), Ponta Delgada 
die Verteilung der Bevölkerung auf die einzelnen 
Berufsklassen und den Anteil der Frauen am Er- 
werbsleben nach den Ergebnissen der Zählung von 
1900 gibt nachstehende Tabelle Ausschluß. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Berufs- Berufstätige *Familien= - 
Berufsklassen zu. — — V mit- Dienst- 
gehörige männliche 1 weibliche lusammen glieder oten 
Landwirtshat 3 367 199 1 127268 380 293 1 1507 561 1819 067 n 40 571 
Fischerei und Jauddndn 52 598 19 708 1766 21 474 31045 79 
Bergggaganananaaa . 10 1591 4014 323 4337, 5752 62 
Industteernrnrn 1034 208 319 998 135 298 455296 570427 8 480 
Verkhher 181 284 61 961 4403 66 364 1136652 1968 
Handel..w 332 289 96 022 45 773 141 795 170 4422 20 052 
Armee und Marnn 72292 37 420 — 37420 32 034 2838 
Offentliche Diensttee 50 099 14 454 219 14 673 30 188 5238 
Freie Berufsfes 95 160 20 079 9077 35 156 44 1260 15 878 
Rentner . 50 657 12 000 8497 20 497 28 370| 11 790 
Huusliche Dienste... 91 182 7292 58 912 66 204 24 9660 18. 
Beschäftigungslos und unbekannter Beru 5318 30 028 45 2900 75318 — 
zusammen 54281321756244 / 689 851 2446.095 /2 870 063| 108 974 
III. Staatswesen. Die Staatsverfassung 
Portugals ist repräsentativ--monarchisch und be- 
ruht auf der Verfassungsurkunde (Carta consti- 
tucional) vom 29. April 1826 und den Zusatz- 
akten (Acto addicional) vom 5. Juli 1852, 
24. Juli 1885 und 3. April 1896. Oberhaupt 
des Staats und der portugiesischen Nation ist der 
König, dessen Person unverletzlich, geheiligt und 
unverantwortlich ist. Er führt den Titel König 
von Portugal und Algarve, diesseits und jenseits 
des Meeres, in Afrika Herr von Guinea und der 
eroberten Länder, der Schiffahrt und des Handels 
in Athiopien, Arabien, Persien und Indien usw. 
und den Beinamen Allergetreueste Majestät (Rex 
fidelissimus). Seine Befugnisse übt er aus unter 
der Verantwortlichkeit der Minister. Als Inhaber 
der „moderierenden“ Staatsgewalt hat er über die 
Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit, des Gleich- 
gewichts und des guten Einvernehmens zwischen 
den übrigen politischen Gewalten zu wachen; er 
ernennt zu diesem Zweck die Pairs in bestimmter 
Anzahl (90), beruft die allgemeinen Cortes in der 
Zeit zwischen den Sitzungen zu außerordentlichen 
Sessionen ein, falls es das Wohl des Staats ver- 
langt, sanktioniert die Dekrete und Beschlüsse der 
Cortes und gibt ihnen dadurch Gesetzeskraft, ver- 
längert und vertagt die Cortes, löst die Abgeord- 
netenkammer auf und beruft die zu ihrem Ersatz 
gewählte neue Kammer, ernennt und entläßt nach 
freiem Ermessen die Staatsminister, suspendiert die 
Beamten in den durch die Verfassung vorgesehenen 
Fällen, erläßt und mindert die Strafen der rechts- 
kräftig Verurteilten (bei Staatsministern, die wegen 
Amtsvergehen verurteilt sind, erst nach vorheriger 
Bitte einer der beiden Kammern), gewährt in 
dringenden Fällen, und wenn Menschlichkeit und 
das Staatswohl dazu raten, Amnestie. Als Inhaber 
der Exekutivgewalt, die er durch die Minister aus- 
übt, ernennt er die Bischöfe, verleiht die geistlichen 
Benefizien, ernennt die Richter, besetzt die bürger- 
lichen und politischen Amter, ernennt und entläßt, 
wenn das Staatswohl es erfordert, die Befehls- 
haber der Land= und Seestreitkräfte, die diplo- 
matischen Vertreter, leitet die politischen Verhand- 
lungen mit andern Nationen, schließt Offensiv-, 
Defensiv-, Handels= und andere Verträge ab, die 
in bestimmten Fällen zur Kenntnis der Cortes zu 
bringen sind und bei Gebietsänderungen ihrer 
Einwilligung bedürfen; er erklärt Krieg und schließt 
Frieden, wobei den Cortes die mit den Interessen 
und der Sicherheit des Staats zu vereinbarenden 
Mitteilungen zu machen sind, bewilligt die Natu- 
ralisationsgesuche in der gesetzlichen Form, ver- 
leiht Titel, Orden und Auszeichnungen (Geld- 
gnadengeschenke mit Zustimmung des Parlaments), 
erläßt Dekrete, Anweisungen und Reglements für 
die Ausführung der Gesetze (woraus sich bei der 
gesetzgeberischen Unfruchtbarkeit der portugiesischen 
Cortes ein die legislative Tätigkeit des Parla- 
ments förmlich ersetzendes faktisches Verordnungs- 
recht entwickelt hat), gewährt oder verweigert das 
Plazet den Beschlüssen der Konzilien, den päpst- 
lichen Schreiben und den sonstigen der Verfassung 
nicht widersprechenden kirchlichen Konstitutionen 
(salls diese allgemeine Bestimmungen enthalten, 
nur nach vorgängiger Zustimmung der Cortes). 
Der Thron ist erblich im Haus Sachsen-Coburg 
und Gotha--Braganga, und zwar in männlicher 
und weiblicher Linie nach dem Recht der Erst- 
geburt, und zwar so, daß die ältere Linie der 
jüngeren, in der gleichen Linie der nähere Grad 
dem entfernteren, das männliche Geschlecht dem 
weiblichen vorgeht. Kein Ausländer darf auf den 
portugiesischen Thron kommen. Die mutmaßliche 
Thronerbin darf sich nur mit Einwilligung des 
Königs und nicht mit einem Ausländer verheiraten. 
Der König wird mit 18 Jahren volljährig. Der 
voraussichtliche Thronerbe führt den Titel „Kron- 
prinz“, Herzog von Braganga und Königl. Hoheit, 
sein erstgeborner Sohn den Titel „Prinz von 
Beira“; die übrigen Kinder Infant (Infanta) 
  
von Portugal, Herzog (Herzogin) von Sachsen, 
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