Contents : Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

 

Deutsches  Kolonialblatt.

Amtsblatt  für  die  Schutzgebiete  des  Deutschen  Reichs.
Deransgezeben  in  der  Kolsinl-Sbteiling  bes  Auswirtigen  Imü#.

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XIV.  Jahrgang.  herlin,  1.  Juli  1903.  Nummer  13.

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Diese  Zeitschrift  erscheint  in  der  Regel  am  1.  und  15.  jedes  Monats.  Derselben  werden  als  Beihefte  beigefügt  die  mindestens  einmal  vierteljährlich
erscheinenden:  „HMitteilungen  von  Forschungsreisenden  und  Gelehrten  aus  den  deutschen  Schutzgebieten“,  herausgegeben  von  Dr.  Freiherr
v.  Danekelman.  Der  vierteljährliche  Abonnementspreis  für  das  Kolonialblatt  mit  den  Beihesten  beträgt  beim  Bezuge  durch  die  Post  und  die
Bocchbandlungen  Mk.  3,—,  direkt  unter  Streifband  durch  die  Verlagsbuchhandlung  Mk.  3,50  für  Deutschland  einschl.  der  deutschen  Schuygebiete  und
Lterreich.  ngarn,  Mi.  8.75  für  die  Länder  des  Weltposwereins.  —  Einsendungen  und  Anfragen  sind  an  die  Königliche  Hofbuchbandlung  von
Ernst  Siegfried  Mittler  und  Sohn,  Berlin  8W  12,  Kochstr.  668—71,  zu  richten.  (Einget.  in  der  Zeitungs-Preisliste  für  1908  unter  Nr.  2151.)

 

 

 

Inhalt:  Amtlicher  Teil:  Genehmigungsurkunde,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  der  Deutsch-Ostafrikanischen
  Gesellschaft  auf  den  Inhaber  S.  313.  —  Gouvernementskurs  in  Deutsch-Ostafrika  S.  315.  —
Nachweisung  der  Brutto-Einnahmen  bei  der  Zollverwaltung  für  Deutsch-Ostafrika  in  den  Monaten  Februar  und
März  1903  S.  316.  —  Personalien  S.  316.

Nichtamtlicher  Teil:  Personal-Nachrichten  S.  317.  —  Deutsch-Ostafrika:  Bericht  des  Hauptmanns
v.  Beringe  über  eine  Expedition  nach  Ruanda  (IV.  Schluß)  S.  317.  —  Missenschaftliche  Sammlungen  S.  319.  —
Kamerun:  Kaisers-Geburtstagsfeier  in  Dikoa  S.  319.  —  Westafrikanische  Pflanzungsgesellschaft  „Bibundi“  S.  319.
—  Deutsch-Südwestafrika:  Zur  neuen  Zollverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika  S.  320.  —  South  West
Afrvica  Company,  Limited  S.  322.  —  Samoa:  Die  Selbstverwaltung  der  Samoaner  S.  322.  —  Togo:  Zur
Statistik  des  Warenverkehrs  des  Schutzgebietes  Togo  für  das  Jahr  1902  S.  323.  —  Statistik  des  Warenverkehrs  des
Schutzgebietes  Togo  für  das  Kalenderjahr  1902  S.  324.  —  Aus  dem  Bereiche  der  Missionen  und  der
Antisklaverei-Bewegung  S.  333.  —  Aus  fremden  Kolonien  und  Produktionsgebieten:  Beschrän-Eng
  d:#  Schürfens  und  des  Waffenhandels  in  Liberia  S.  338.  —  Kupfer-=  und  Eisenerzlager  in  Nordwest-Rhodesia
S.  338.  —  Wachsproduktion  und  -handel  Madagaskars  S.  338.  —  Aufhebung  der  Durchfuhrzölle  in  Mogambique
S.  338.  —  Außenhandel  des  Kongostaates  im  Jahre  1902  S.  339.  —  Bahnbau  in  Dahomey  S.  339.  —  Verschiedene
  Mitteilungen:  Zur  Malariabekämpfung  S.  339.  —  Einrichtung  eines  monatlichen  Dampferverkehrs
zwischen  Lissabon  und  Mogambique  S.  339.  —  Literatur  S.  340.  —  Verkehrs-Nachrichten  S.  341.  —  Anzeigen.

 

 

 

 

Amtlicher  Teil.
Gesetze;  Perordnungen  der  Reichsbehörden;  Verträge.

Genehmigungsurkunde,  betreffend  die  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  der
Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  auf  den  Inhaber.  Vom  23.  Juni  1903.

Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  erteilen  wir  hierdurch  auf  Grund  des  §  795  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  Artikels  8  der  Königlichen  Verordnung  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
vom  16.  November  1899  der  Deutsch-Ostafrikanischen  Gesellschaft  mit  dem  Sitze  in  Berlin  die  Genehmigung
zur  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  auf  den  Inhaber  bis  zum  Betrage  von  11  495  000  Mk.,  in  Buchstaben:
  Elf  Millionen  vierhundertfünfundneunzigtausend  Mark.  Die  Schuldverschreibungen  sind  nach  dem
anliegenden  Muster  anzufertigen,  mit  8½  péCt.  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  dem  festgestellten  Tilgungsplane
  durch  Verlosung  vom  1.  Juli  1904  ab  halbjährlich  mit  0,85982  péCt.  des  Kapitals,  unter  Zuwachs
der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldverschreibungen,  zu  tilgen.

Vorstehende  Genehmigung  wird  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter  erteilt.  Für  die  Befriedigung  der
Inhaber  der  Schuldverschreibungen  wird  eine  Gewährleistung  seitens  des  Staats  nicht  übernommen.

Diese  Genehmigung  ist  mit  den  Anlagen  im  „Deutschen  Reichs=  und  Königlich  Preußischen

Staatsanzeiger“  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  23.  Juni  1903.
Der  Minister  Der  Finanzminister.
der  auswärtigen  Angelegenheiten.  In  Vertretung:
Graf  v.  Bülow.  Dombois.