Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

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e tralaticium. — Wird während der Amts- 
zeit eine neue Bestimmung erforderlich, so 
ergeht sie als e repentinum. 
3. Unter Hadrian hat der Sabinianer Sal- 
vius Julianus das Edikt redigiert, 131 
v. Chr. Dieses Edikt ist durch eine oratio 
nebst Senatsschluß als offizielles, unab- 
änderliches Edikt erklärt worden, e per- 
petuum. Die Prätoren publizieren von 
nun an dieses Edikt; Zusätze, novae 
clausulae, sind ihnen gestattet. — Wie- 
derherstellungsversuche von Rudorff 
1869 und Lenel 1883 u. 1907. 
Ediktalladung (Ediktalzitation) s. 
Todeserklärung. 
Ediktsmasse s. Pandekten. 
Edition s. Urkundenbeweis. 
Effektenbörse s. Börse. 
Effeminatio bzw Viraginität ist, die 
der abnormen Geschlechtsempfindung 
einer männlichen bzw weiblichen Person 
(Päderasten bzw Tribaden) korrespondie- 
rende Art von deren Denken, Streben und 
Handeln, so daß das ganze psychische 
Sein eines homosexuellen Individuums 
sich in Kleidung, Haltung und Beschäfti- 
gung bereits ausdrückt. Auch die Körper- 
form kann sich der abnormen Empfindung 
annähern; dabei sind jedoch die Ge- 
schlechts- bzw Zeugungsorgane vollkom- 
men differenziert (Androgynie und Gyn- 
andrie), so daß es sich nicht etwa bei 
solchen Personen um Zwitter handelt. 
Das homosexuelle Weib zeigt dann bis- 
weilen die Art und selbst das Denken 
eines Mannes, der homosexuelle Mann 
spielt die bzw hat den Drang zu der Rolle 
des Geschlechtes, dem entsprechend er 
sich fühlt (Viraginität bzw Effeminatio). 
Die konträre Sexualempfindung kann so 
weit sich geltendmachen, daß selbst die 
Träume einer derartigen abnormen Indivi- 
dualität nur Situationen mit gleichge- 
schlechtlichen Personen zum Inhalt haben. 
Der passive Teil der männlichen Homo- 
sexuellen hieß in Griechenland Kinäde 
und hatte bereits hier seine Zeichen, mit 
denen er die aktiven anzulocken verstand 
(weibische Tracht, weibisch geflochtene 
Haare usw). Die hierhergehörigen ange- 
boren Homosexuellen oder Urninge 
sind im ganzen Individuen, welche unter 
den Begriff der Entarteten oder Degene- 
rierten fallen. 
v.Krafft- Ebin sr Psychiatrie; Psychopathia sexualis; 
Limau Gerichtliche Medizin 1; Tarnowak i Die krank- 
haften Erscheinungen des Geschlechtssinnes, Berlin 85; 
Moll, v.8Schrenk-Notzing bieten fernere Auskunft: 
  
edictum — Ehefrau als Kaufmann. 
auch die heute nicht mehr bekannte Monographie von 
Rosenbaum Die Lustseuche im Altertum, Halle 89, 
bietet viel Material. Cohn. 
Ehe ist die als dauernd gewollte, recht- 
liche Wirkungen hervorbringende, beider- 
seits Rechte und Pflichten begründende 
Lebensgemeinschaft eines Mannes und 
einer Frau. Die Geschlechtsverschieden- 
heit beider Teile ist wesentliche Voraus- 
setzung der E; eine der wesentlichen Ei- 
genschaften dieser Voraussetzung ist die 
Möglichkeit, durch Zeugung (siehe die 
Stichworte: Beischlaf, Fortpflanzungsfä- 
higkeit) die Art zu erhalten. Das Fehlen 
dieser Möglichkeit (auch die sichere Vor- 
aussicht der Unmöglichkeit) hindert je- 
doch nicht die Gültigkeit einer E, wenn- 
gleich ihr Bestand dadurch erschüttert 
werden kann. 
I. Über die E im römischen Rechte s. 
nuptiae; auch im deutschen Rechte wurde 
die E durch Brautraub, später durch Braut- 
kauf (Kauf des mundium) abgeschlossen. 
II. Im kanonischen Rechte ist die E ein 
Sakrament, nach evangelischem hingegen 
nicht. Das kirchliche Eherecht ist ohne 
bürgerliche Wirkung, jedoch läßt B 1588 
die kirchlichen Verpflichtungen unberührt. 
Die Zivilehe wird vom evangelischen Kir- 
chenrechte anerkannt. — Nach dem Tri- 
dentinum, sessio 24, Decretum Tametsi, 
ist der Konsens der Verlobten coram pa- 
rocho proprio et duobus vel tribus testi- 
bus zu erklären. Der Pfarrer muß anwe- 
send sein, gleichviel, ob freiwillig oder 
gezwungen (etsi coactus, passive Assi-. 
stenz). Die Trauung findet in facie eccle- 
siae statt. — Durch das Decretum Ne 
temere vom 2. Aug 1907 ist das Decretum 
Tametsi aufgehoben worden. — Nach 
katholischem Kirchenrechte gilt noch 
heute die Zivilehe ohne kirchlichen Ab- 
schluß als Konkubinat; es wird daher un- 
terschieden: matrimonium legitimum 
(nach den Staatsgesetzen) und matrimo- 
nium ratum (nach katholischer Vorschrift). 
P. 
Ehebruch (StrafR) ist die Vollziehung 
des Beischlafes zwischen zwei Personen, 
von denen (mindestens) die eine in rechts- 
gültiger Ehe mit einer dritten Person lebt. 
Unzüchtige Handlungen, insbesondere 
Perversitäten (s. d.) erfüllen nicht den Tat- 
bestand des E. Strafbar ist der E, wenn 
wegen desselben die Ehe geschieden ist, 
S 172; E ist ein Antragsdelikt. 
Siehe Ehehindernisse, Eherachen, Ehescheidung. 
Ehefrau als Kaufmann. Die Ehe- 
frau bedarf nach heutigem Rechte zum
	        
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