Gerichtsherr.
Recht 10 1371; Mayer Recht 10 99 und
Erört aus der militärstrafrechtl Theorie
und Praxis 11, 12.
Die Zuständigkeit eines Gh bezüglich
der Person des Täters wandelt sich mit
den Veränderungen, die sich in der per-
sönlichen Dienststellung des Beschuldig-
ten vollziehen (z. B. durch Versetzung in
einen anderen Befehlsbereich), sie bleibt
trotz solcher Veränderung bestehen, wenn
die Anklage bereits erhoben, d.h. dem Be-
schuldigten bekannt gemacht, wenn die
Strafverfügung zugestellt ist, MC 258,
350. Werden Personen verfolgt, die in
keinem militärischen Verhältnisse mehr
stehen, aber doch noch der Militärstrafge-
richtsbarkeit unterliegen, so wird die Zu-
ständigkeit des Divisionskommandeurs
begründet, in dessen Bezirk die betref-
fende Person sich befindet oder die Tat
begangen hat. In Berlin und in
Festungen tritt die Zuständigkeit des
Gouverneurs oder Kommandanten, im
Bereiche der heimischen Marinestationen
die der Chefs dieser Stationen ein, MC
30 Abs 1. Konkurrieren mehrere Gh hin-
sichtlich der Zuständigkeit miteinander,
so gebührt demjenigen der Vorzug, wel-
cher den Täter verhaftet oder zuerst das
Ermittelungsverfahren angeordnet hat,
MC 30 Abs 2. Besteht subjektiver Zusam-
menhang, indem eine Person eine der
höheren und eine der niederen Gerichts-
barkeit unterliegende strafbare Handlung
begangen hat, so kann der Gh der höhe-
ren Gerichtsbarkeit die ganze Strafver-
folgung an sich ziehen, MC 32. Hat eine
Person mehrere strafbare Handlungen
verübt, bezüglich deren Verfolgung meh-
rere gleichgeordnete Gh in Konkurrenz
treten (z. B. der Festungskommandant
wegen einer im Garnisonnachtdienst be-
gangenen, der Divisionskommandeur we-
gen einer anderen Straftat), so steht die
Strafverfolgung demjenigen Gh zu, wel-
cher für die mit besonderer Strafe be-
drohte Tat zuständig ist. Bei sich gleich-
stehenden Strafandrohungen haben die
dem Beschuldigten vorgesetzten Gh den
Vorzug, MC 33. Kommen bei einer Straf-
tat mehrere Personen als Täter, Teilneh-
mer, Begünstiger oder Hehler in Frage
(sog objektiver Zusammenhang), die
unter der Gerichtsbarkeit verschiedener
Gh stehen, so kann der Gh, welcher der
gemeinschaftliche Vorgesetzte ist, die
Verbindung der Strafsachen und ihre ge-
601
meinsame Verfolgung unter Zuweisung
an einen der Gh anordnen. Wenn ein ge-
meinschaftlicher höherer Gh nicht vor-
handen ist, so soll Verständigung zwi-
schen den kommandierenden Generälen
(denen der Gouverneur von Berlin gleich-
steht) bzw den entsprechenden Marine-
stellen erfolgen und mangels einer Eini-
gung die Entscheidung des zuständigen
Kontingentsherrn bzw des Kaisers einge-
holt werden. Ist gegen einen der Beschul-
digten die Anklage bereits erhoben, oder
ist ihm eine Strafverfügung bereits zuge-
stellt, so kann die Verbindung nur durch
Beschluß des gemeinsamen oberen Ge-
richts auf Antrag eines der zuständigen
Gh erfolgen. In gleicher Weise kann die
Verbindung wieder aufgehoben werden,
MC 34. Bestehen im übrigen zwischen
mehreren Gh Zweifel, welches der zustän-
dige ist, so entscheidet der ihnen gemein-
sam vorgesetzte Gh und, falls ein solcher
nicht vorhanden ist, das gemeinsame
obere Gericht, MC 36.
Der Gh, soweit er nicht, wie der kom-
mandierende General, in der Regel nur Gh
der Rechtsbeschwerde- und Berufungsin-
stanz ist, erläßt nach Anordnung des Er-
mittelungsverfahrens alle Entscheidungen
und Verfügungen, die im Laufe der Unter-
suchung erforderlich werden, unter Mit-
zeichnung eines ihm zugeordneten rich-
terlichen Militärjustizbeamten bzw im
Verfahren der niederen Gerichtsbarkeit
eines Gerichtsoffiziers. Einstweilige Ent-
hebung vom Dienste und die Verhaftung
des Beschuldigten verfügt er jedoch, da
bei diesen Akten die Befehlsgewalt in den
Vordergrund tritt, allein, MC 174, 175.
Auf Grund des von der MC anerkannten
Legalitätsprinzips ist er zur Verfolgung
jeder ihm zur Kenntnis gelangenden Straf-
tat einer seinem Befehlsbereich angehö-
renden Person verpflichtet. Er ist sodann
stets berechtigt, von dem Stande des Ver-
fahrens durch Einsicht der Akten Kenntnis
zu nehmen und die ihm zur Aufklärung
der Sache geeignet scheinenden Verfügun-
gen zu treffen. An den Untersuchungs-
handlungen selbst darf er jedoch aus
Rücksichten für seine Stellung und die
Selbständigkeit des Untersuchungsführers
nicht teilnehmen, MC 167. Auch seine An-
wesenheit in der Gerichtsverhandlung ist,
um jegliche Beeinflussung auszuschließen,
nicht gestattet, MC 273,
Die wesentlichsten Betätigungen des