Hypothek.
Erstattung der Kosten der Kündigung
oder der die Befriedigung aus dem Grund-
stück bezweckenden Rechtsverfolgung ge-
richtet, so bestimmt sich sowohl die Form
der Übertragung als auch das Rechtsver-
hältnis zwischen dem Eigentümer und
dem neuen Gläubiger nach den Normen
des Rechts der Schuldverhältnisse, 1159.
Ist die Forderung dagegen auf Zinsen
oder andere Nebenleistungen gerichtet,
die zwar nicht rückständig sind, aber auch
nicht später als in dem Kalenderviertel-
jahr, in welchem der Eigentümer von der
Übertragung Kenntnis erlangt, oder in
dem darauffolgenden Kalendervierteljahr
fällig werden, so bestimmt sich die Form
der Übertragung nach den Vorschriften
des Hypothekenrechts, die Zulässigkeit
von Einwendungen und Einreden des Ei-
gentümers aber nach den Vorschriften des
Rechts der Schuldverhältnisse, 1158. Ob
die Forderung auf Nebenleistungen für
sich übertragen wird oder zusammen mit
der Hauptforderung, ist in beiden Fällen
einerlei. Wird schließlich die übertragene
Forderung auf Nebenleistungen später fäl-
lig als in den beiden genannten Kalender-
vierteljahren, so gelten dieselben Vor-
schriften wie für die Übertragung der
Kapitalforderung.
VII. Die Hk kann auch dem Eigentümer
zustehen, wobei sie sich indessen dann,
wenn dieser nicht auch Gläubiger der
Forderung ist, in eine Grundschuld ver-
wandelt, 1177 Abs 1 Satz 1. Dieser Er-
werb der Hk durch den Eigentümer tritt
ein, wenn der Eigentümer, der nicht zu-
gleich persönlicher Schuldner ist, den
Gläubiger befriedigt, 1143, oder sonst,
z. B. durch Abtretung oder Erbgang, die
Forderung erwirbt, ferner, wenn die For-
derung nicht zur Entstehung gelangt, z. B.
das vom Gläubiger versprochene Darlehn
nicht ausbezahlt wird, oder wenn die For-
derung erlischt, z. B. durch Befriedigung
des Gläubigers, Erlaß der Forderung,
1163 Abs 1, dann, solange bei einer Brief-
hk der Hypothekenbrief dem Gläubiger
noch nicht übergeben ist, 1163 Abs 2,
weiter, wenn der Gläubiger auf die Hk
verzichtet, wozu es der Erklärung des
Gläubigers gegenüber dem Eigentümer
oder dem Grundbuchamt und der Eintra-
gung des Verzichts im Grundbuch bedarf,
1168, schließlich, wenn der Gläubiger im
Wege des Aufgebotsverfahrens mit sei-
nem Rechte ausgeschlossen wird, 1170,
['
1171. Soweit indessen die Hk für Rück-
stände von Zinsen oder anderen Nebenlei-
stungen, sowie für Kosten, die dem Gläu-
biger zu erstatten sind, bestand, erlischt
sie, wenn sie sich mit dem Eigentum in
einer Hand vereinigt, 1178. Für Zu-
schläge zu den Zinsen, die zum Zwecke
allmählicher Abtragung des Kapitals ge-
zahlt werden, gilt das gleiche nicht.
Während der Dauer der Vereinigung
kann der Eigentümer nicht die Zwangs-
vollstreckung in das Grundstück zum
Zwecke seiner Befriedigung betreiben,
Zinsen gebühren ihm nur dann, wenn das
Grundstück auf Antrag eines anderen zum
Zwecke der Zwangsverwaltung in Be-
schlag genommen ist, und nur für die
Dauer der Zwangsverwaltung, 1197. Ist
die Hk zur Eigentümergrundschuld ge-
worden, so ändert sich dadurch an der
Verzinslichkeit, dem Zinssatz, der Zah-
lungszeit, der Kündigung und dem Zah-
lungsort nichts, 1177 Abs 1 Satz 2. Über-
trägt hier aber der Eigentümer das für
ihn entstandene Recht auf einen anderen,
so geht es auch auf diesen als Grund-
schuld über. Doch kann die Grundschuld
wieder in eine Hk zurückverwandelt wer-
den, 1198.
Über das juristische Wesen der Eigen-
tümerhk und -grundschuld gehen die Mei-
nungen auseinander. Nach der einen ist
sie ein begrenztes dingliches Recht am
eigenen Grundstück, so Planck, Horn
(s. u.) u. a. Nach einer anderen ist sie
Bestandteil des Eigentums. Erwähnens-
wert ist hier namentlich die Auffassung
von Oberneck, nach welcher die Eigen-
tümerhypothek das Recht des Eigentü-
mers ist auf den in der Form einer Grund-
kreditbelastung verselbständigten, durch
eine bestimmte Geldsumme bezeichneten
Wert oder Wertteil seines Grundstücks,
soweit er noch nicht oder nicht mehr dem
eingetragenen Dritten oder einem sonsti-
gen Berechtigten zusteht. Diesen Stand-
punkt teilen im wesentlichen Kober in
dem von Staudingerschen Kommentar,
Bruck (s. u.), Endemann, Güthe u. a. Eine
zwischen der ersten und der zweiten
Meinung vermittelnde Auffassung vertritt
Gierke. Nach einer dritten Ansicht, die
namentlich von Hachenburg verteidigt
wird, ist die Eigentümerhk nur die passive
Seite einer Hk, die erst dadurch, daß das
Recht mit einem Gläubiger vereinigt wird,
zu einer vollkommenen wird. Diese Ver-
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