Full text: Rechtslexikon. 1. Band: A-K (1)

Hypothek. 
Erstattung der Kosten der Kündigung 
oder der die Befriedigung aus dem Grund- 
stück bezweckenden Rechtsverfolgung ge- 
richtet, so bestimmt sich sowohl die Form 
der Übertragung als auch das Rechtsver- 
hältnis zwischen dem Eigentümer und 
dem neuen Gläubiger nach den Normen 
des Rechts der Schuldverhältnisse, 1159. 
Ist die Forderung dagegen auf Zinsen 
oder andere Nebenleistungen gerichtet, 
die zwar nicht rückständig sind, aber auch 
nicht später als in dem Kalenderviertel- 
jahr, in welchem der Eigentümer von der 
Übertragung Kenntnis erlangt, oder in 
dem darauffolgenden Kalendervierteljahr 
fällig werden, so bestimmt sich die Form 
der Übertragung nach den Vorschriften 
des Hypothekenrechts, die Zulässigkeit 
von Einwendungen und Einreden des Ei- 
gentümers aber nach den Vorschriften des 
Rechts der Schuldverhältnisse, 1158. Ob 
die Forderung auf Nebenleistungen für 
sich übertragen wird oder zusammen mit 
der Hauptforderung, ist in beiden Fällen 
einerlei. Wird schließlich die übertragene 
Forderung auf Nebenleistungen später fäl- 
lig als in den beiden genannten Kalender- 
vierteljahren, so gelten dieselben Vor- 
schriften wie für die Übertragung der 
Kapitalforderung. 
VII. Die Hk kann auch dem Eigentümer 
zustehen, wobei sie sich indessen dann, 
wenn dieser nicht auch Gläubiger der 
Forderung ist, in eine Grundschuld ver- 
wandelt, 1177 Abs 1 Satz 1. Dieser Er- 
werb der Hk durch den Eigentümer tritt 
ein, wenn der Eigentümer, der nicht zu- 
gleich persönlicher Schuldner ist, den 
Gläubiger befriedigt, 1143, oder sonst, 
z. B. durch Abtretung oder Erbgang, die 
Forderung erwirbt, ferner, wenn die For- 
derung nicht zur Entstehung gelangt, z. B. 
das vom Gläubiger versprochene Darlehn 
nicht ausbezahlt wird, oder wenn die For- 
derung erlischt, z. B. durch Befriedigung 
des Gläubigers, Erlaß der Forderung, 
1163 Abs 1, dann, solange bei einer Brief- 
hk der Hypothekenbrief dem Gläubiger 
noch nicht übergeben ist, 1163 Abs 2, 
weiter, wenn der Gläubiger auf die Hk 
verzichtet, wozu es der Erklärung des 
Gläubigers gegenüber dem Eigentümer 
oder dem Grundbuchamt und der Eintra- 
gung des Verzichts im Grundbuch bedarf, 
1168, schließlich, wenn der Gläubiger im 
Wege des Aufgebotsverfahrens mit sei- 
nem Rechte ausgeschlossen wird, 1170, 
  
[' 
1171. Soweit indessen die Hk für Rück- 
stände von Zinsen oder anderen Nebenlei- 
stungen, sowie für Kosten, die dem Gläu- 
biger zu erstatten sind, bestand, erlischt 
sie, wenn sie sich mit dem Eigentum in 
einer Hand vereinigt, 1178. Für Zu- 
schläge zu den Zinsen, die zum Zwecke 
allmählicher Abtragung des Kapitals ge- 
zahlt werden, gilt das gleiche nicht. 
Während der Dauer der Vereinigung 
kann der Eigentümer nicht die Zwangs- 
vollstreckung in das Grundstück zum 
Zwecke seiner Befriedigung betreiben, 
Zinsen gebühren ihm nur dann, wenn das 
Grundstück auf Antrag eines anderen zum 
Zwecke der Zwangsverwaltung in Be- 
schlag genommen ist, und nur für die 
Dauer der Zwangsverwaltung, 1197. Ist 
die Hk zur Eigentümergrundschuld ge- 
worden, so ändert sich dadurch an der 
Verzinslichkeit, dem Zinssatz, der Zah- 
lungszeit, der Kündigung und dem Zah- 
lungsort nichts, 1177 Abs 1 Satz 2. Über- 
trägt hier aber der Eigentümer das für 
ihn entstandene Recht auf einen anderen, 
so geht es auch auf diesen als Grund- 
schuld über. Doch kann die Grundschuld 
wieder in eine Hk zurückverwandelt wer- 
den, 1198. 
Über das juristische Wesen der Eigen- 
tümerhk und -grundschuld gehen die Mei- 
nungen auseinander. Nach der einen ist 
sie ein begrenztes dingliches Recht am 
eigenen Grundstück, so Planck, Horn 
(s. u.) u. a. Nach einer anderen ist sie 
Bestandteil des Eigentums. Erwähnens- 
wert ist hier namentlich die Auffassung 
von Oberneck, nach welcher die Eigen- 
tümerhypothek das Recht des Eigentü- 
mers ist auf den in der Form einer Grund- 
kreditbelastung verselbständigten, durch 
eine bestimmte Geldsumme bezeichneten 
Wert oder Wertteil seines Grundstücks, 
soweit er noch nicht oder nicht mehr dem 
eingetragenen Dritten oder einem sonsti- 
gen Berechtigten zusteht. Diesen Stand- 
punkt teilen im wesentlichen Kober in 
dem von Staudingerschen Kommentar, 
Bruck (s. u.), Endemann, Güthe u. a. Eine 
zwischen der ersten und der zweiten 
Meinung vermittelnde Auffassung vertritt 
Gierke. Nach einer dritten Ansicht, die 
namentlich von Hachenburg verteidigt 
wird, ist die Eigentümerhk nur die passive 
Seite einer Hk, die erst dadurch, daß das 
Recht mit einem Gläubiger vereinigt wird, 
zu einer vollkommenen wird. Diese Ver- 
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