Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen.
J. Allgemeine Verwaltung.
Eisenbahnverwaltungsbehörden.
1.
Die Verwaltung der im Betriebe sowie der im Baue befindlichen
Staatseisenbahnen und vom Staate verwalteten Privateisenbahnen erfolgt unter
der oberen Leitung des Ressortministers durch das Königliche Eisenbahnzentralamt
in Berlin und durch die Königlichen Eisenbahndirektionen.
(e) Werden für besonders umfangreiche Bauausführungen durch landes-
herrlichen Erlaß Königliche Eisenbahnbaukommissionen eingesetzt, so trifft der
Minister über deren Geschäftsordnung und Besetzung nähere Bestimmung.
6)Das Koönigliche Eisenbahnzentralamt und die Königlichen Eisenbahn-
direktionen sind dem Minister unmittelbar unterstellt. Sitz und Bezirk der König-
lichen Eisenbahndirektionen werden durch landesherrlichen Erlaß festgestellt. Die
Feststellung der Grenzpunkte zwischen den Eisenbahndirektionsbezirken im einzelnen
ist dem Minister überlassen.
Vorbehalte des Ministers.
1. Im allgemeinen.
6#2.
Dem Minnister bleibt die einheitliche Regelung des Dienstes innerhalb
des gesamten Bereichs der Staatseisenbahnen vorbehalten, insbesondere der Erlaß
einheitlicher Geschäfts= und Dienstanweisungen, die Festsetzung von Grundzügen
für Dienstamveisungen, deren Feststellung im einzelnen den Königlichen Eisen-
bahndirektionen für ihren Bezirk überlassen ist, sowie der Erlaß einheitlicher
Vorschriften für die Ordnung der Rechts= und Dienstverhältnisse der Beamten
und Arbeiter, für das Kassen= und Rechnungswesen und die einzelnen Dienst-
zweige im Betrieb und im Baue der Staatseisenbahnen.
)Der Minister entscheidet über die gegen die Verfügungen und Beschlüsse
(§ 8) des Königlichen Eisenbahnzentralamts und der Königlichen Eisenbahn-
direktionen erhobenen Beschwerden. Gegen die auf Beschwerde ergangenen Ver-
fügungen des Königlichen Eisenbahnzentralamts oder der Königlichen Eisenbahn-
direktionen steht den Beamten eine Berufung nicht zu.