Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

Verwaltungsordnung für die Staatseisenbahnen. 
J. Allgemeine Verwaltung. 
Eisenbahnverwaltungsbehörden. 
1. 
Die Verwaltung der im Betriebe sowie der im Baue befindlichen 
Staatseisenbahnen und vom Staate verwalteten Privateisenbahnen erfolgt unter 
der oberen Leitung des Ressortministers durch das Königliche Eisenbahnzentralamt 
in Berlin und durch die Königlichen Eisenbahndirektionen. 
(e) Werden für besonders umfangreiche Bauausführungen durch landes- 
herrlichen Erlaß Königliche Eisenbahnbaukommissionen eingesetzt, so trifft der 
Minister über deren Geschäftsordnung und Besetzung nähere Bestimmung. 
6)Das Koönigliche Eisenbahnzentralamt und die Königlichen Eisenbahn- 
direktionen sind dem Minister unmittelbar unterstellt. Sitz und Bezirk der König- 
lichen Eisenbahndirektionen werden durch landesherrlichen Erlaß festgestellt. Die 
Feststellung der Grenzpunkte zwischen den Eisenbahndirektionsbezirken im einzelnen 
ist dem Minister überlassen. 
Vorbehalte des Ministers. 
1. Im allgemeinen. 
6#2. 
Dem Minnister bleibt die einheitliche Regelung des Dienstes innerhalb 
des gesamten Bereichs der Staatseisenbahnen vorbehalten, insbesondere der Erlaß 
einheitlicher Geschäfts= und Dienstanweisungen, die Festsetzung von Grundzügen 
für Dienstamveisungen, deren Feststellung im einzelnen den Königlichen Eisen- 
bahndirektionen für ihren Bezirk überlassen ist, sowie der Erlaß einheitlicher 
Vorschriften für die Ordnung der Rechts= und Dienstverhältnisse der Beamten 
und Arbeiter, für das Kassen= und Rechnungswesen und die einzelnen Dienst- 
zweige im Betrieb und im Baue der Staatseisenbahnen. 
)Der Minister entscheidet über die gegen die Verfügungen und Beschlüsse 
(§ 8) des Königlichen Eisenbahnzentralamts und der Königlichen Eisenbahn- 
direktionen erhobenen Beschwerden. Gegen die auf Beschwerde ergangenen Ver- 
fügungen des Königlichen Eisenbahnzentralamts oder der Königlichen Eisenbahn- 
direktionen steht den Beamten eine Berufung nicht zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.