2. Bezüglich der Betriebsverwaltung.
3.
Abgesehen von der für besondere Fälle vorgeschriebenen höheren Genehmi-
gung bleibt dem Minister bezüglich der Betriebsverwaltung vorbehalten:
à) die Genehmigung zur Einstellung des Betriebs auf Bahnstrecken,
welche zur Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen
Verkehre dienen, und zur Anderung des Betriebs durch Einführung
oder Aufhebung der für Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung;
b) die Feststellung und Abänderung des Fahrplans der zur Personen-
beförderung bestimmten Züge, soweit die Bestimmung darüber nicht
den Königlichen Eisenbahndirektionen überlassen ist;
xc) die Feststellung und Anderung der Tarife für Personen, Güter,
lebende Tiere und Leichen, soweit die Bestimmung darüber nicht den
Königlichen Eisenbahndirektionen überlassen wird;
d) die Genehmigung von Bauausführungen, für welche den Königlichen
Eisenbahndirektionen Geldmittel nicht zur Verfügung gestellt sind;
") die Feststellung derjenigen Entwürfe und Kostenanschläge, deren Kosten
den Betrag von 50 000 Mark im einzelnen übersteigen, soweit nicht
die Feststellung für Bauten von höherem Werte den Königlichen
Eisenbahndirektionen besonders übertragen wird, sowie die Feststellung
der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werte,
für welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Uber-
weisung der Geldmittel vorbehalten ist;
") die Feststellung und Anderung der Normalentwürfe und Normal=
anordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen sowie für Betriebs-
mittel und mechanische Betriebseinrichtungen;
8) die Ermächtigung zum Abschlusse freihändiger Lieferungs- und Arbeits-
verträge, deren Gegenstand den Wert von 100 000 Mark übersteigt,
sowie zur Zuschlagserteilung in öffentlichen und engeren Verdingungen
bei Gegenständen — jedes Los für sich gerechnet — von mehr als
300 000 Mark.
3. Bezüglich der Neubauverwaltung.
84.
In gleicher Weise bleibt dem Minister bezüglich der Neubauverwaltung
vorbehalten:
a) die Anordnung der allgemeinen und ausführlichen Vorarbeiten, die
Feststellung des zur Ausführung bestimmten Entwurfs und des zu-
gehörigen Hauptkostenanschlags sowie die Genehmigung des Bau-
ausführungsplans für neue Bahnlinien;