Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

2. Bezüglich der Betriebsverwaltung. 
3. 
Abgesehen von der für besondere Fälle vorgeschriebenen höheren Genehmi- 
gung bleibt dem Minister bezüglich der Betriebsverwaltung vorbehalten: 
à) die Genehmigung zur Einstellung des Betriebs auf Bahnstrecken, 
welche zur Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen 
Verkehre dienen, und zur Anderung des Betriebs durch Einführung 
oder Aufhebung der für Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen 
der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung; 
b) die Feststellung und Abänderung des Fahrplans der zur Personen- 
beförderung bestimmten Züge, soweit die Bestimmung darüber nicht 
den Königlichen Eisenbahndirektionen überlassen ist; 
xc) die Feststellung und Anderung der Tarife für Personen, Güter, 
lebende Tiere und Leichen, soweit die Bestimmung darüber nicht den 
Königlichen Eisenbahndirektionen überlassen wird; 
d) die Genehmigung von Bauausführungen, für welche den Königlichen 
Eisenbahndirektionen Geldmittel nicht zur Verfügung gestellt sind; 
") die Feststellung derjenigen Entwürfe und Kostenanschläge, deren Kosten 
den Betrag von 50 000 Mark im einzelnen übersteigen, soweit nicht 
die Feststellung für Bauten von höherem Werte den Königlichen 
Eisenbahndirektionen besonders übertragen wird, sowie die Feststellung 
der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werte, 
für welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Uber- 
weisung der Geldmittel vorbehalten ist; 
") die Feststellung und Anderung der Normalentwürfe und Normal= 
anordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen sowie für Betriebs- 
mittel und mechanische Betriebseinrichtungen; 
8) die Ermächtigung zum Abschlusse freihändiger Lieferungs- und Arbeits- 
verträge, deren Gegenstand den Wert von 100 000 Mark übersteigt, 
sowie zur Zuschlagserteilung in öffentlichen und engeren Verdingungen 
bei Gegenständen — jedes Los für sich gerechnet — von mehr als 
300 000 Mark. 
  
3. Bezüglich der Neubauverwaltung. 
84. 
In gleicher Weise bleibt dem Minister bezüglich der Neubauverwaltung 
vorbehalten: 
a) die Anordnung der allgemeinen und ausführlichen Vorarbeiten, die 
Feststellung des zur Ausführung bestimmten Entwurfs und des zu- 
gehörigen Hauptkostenanschlags sowie die Genehmigung des Bau- 
ausführungsplans für neue Bahnlinien;
	        
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