— 84 —
b) die Feststellung derjenigen Entwürfe und Kostenanschläge, deren Kosten
den Betrag von 50 000 Mark im einzelnen übersteigen, soweit nicht
die Feststellung für Bauten von höherem Werte den Königlichen
Eisenbahndirektionen besonders übertragen wird, sowie die Feststellung
der Entwürfe und Kostenanschläge für Bauten von geringerem Werte,
für welche die höhere Prüfung und endgültige Feststellung bei Uber-
weisung der Geldmittel vorbehalten istz
I) die Feststellung und Anderung der Normalentwürfe und Normal-
anordnungen für bauliche und maschinelle Anlagen sowie für Betriebs-
mittel und mechanische Betriebseinrichtungen;
c) die Eröffnung des Betriebs auf fertiggestellten Bahnstrecken, welche
zur Beförderung von Personen oder Gütern im öffentlichen Verkehre
bestimmt sind;
e) die Ermächtigung zum Abschlusse freihändiger Lieferungs= und Arbeits-
verträge, deren Gegenstand den Wert von 100 000 Mark übersteigt,
sowie zur Zuschlagserteilung in öffentlichen und engeren Verdingungen
bei Gegenständen — jedes Los für sich gerechnet — von mehr als
300 000 Mark.
4. Bezüglich der Personalien.
5.
Bezüglich der Personalien der Staatseisenbahnverwaltung bleibt dem Minister
vorbehalten: .
a) die Anstellung, Versetzung, Entlassung sowie die Regelung der Be-
soldungsverhältnisse der etatsmäßigen höheren Beamten, einschließlich
der Rechnungsdirektoren und Eisenbahn-Hauptkafenrendanten, sowie
die Uberweisung der diätarischen höheren Beamten an das Königliche
Eisenbahnzentralamt und die Königlichen Eisenbahndirektionen;
b) die Versetzung von Beamten zu dem oder aus dem Koöniglichen
Eisenbahnzentralamte sowie aus dem Bezirk einer Königlichen Eisen-
bahndirektion in den Bezirk einer anderen, soweit die beteiligten Be-
hörden verschiedener Meinung sind;
e) die Gewährung von Remunerationen und Unterstützungen, soweit sie im
Laufe eines Rechnungsjahrs den Betrag von 300 Mark übersteigen;
d) die Gewährung von Urlaub über sechs Wochen an die unter a be-
zeichneten, über acht Wochen an die übrigen Beamten.
Das Bönigliche Eisenbahnzentralamt (Geschäftsbereich).
6.
)Das Königliche Eisenbahnzentralamt hat mit den den Provinzial-
behörden zugewiesenen Rechten und Pflichten nach Bestimmung des Ministers
Geschäfte zu bearbeiten, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere Eisenbahn-
direktionsbezirke geboten ist.