()Die Zuständigkeit des Königlichen Eisenbahnzentralamts wird durch
die vom Minister zu erlassende Geschäftsordnung und durch besondere An-
weisungen geregelt. Es ist den Königlichen Eisenbahndirektionen gleichgestellt und
gleichgeordnet. In den seiner Luständigkeit überwiesenen Geschäften liegt die
sachliche Entscheidung bei ihm.
(:) Das Königliche Eisenbahnzentralamt vertritt in allen Angelegenheiten
seines Geschäftsbereichs die Verwaltung, so daß es durch seine Rechtshandlungen,
Verträge, Prozesse, Vergleiche usw. für die Verwaltung Rechte erwirbt und Ver-
pflichtungen übernimmt.
()Das Königliche Eisenbahnzentralamt besteht aus einem Präsidenten,
den mit der ständigen Vertretung des Präsidenten beauftragten Mitgliedern
(Oberregierungs= und Oberbauräten) und der erforderlichen Anzahl weiterer Mit-
glieder. Der Präsident wird vom König ernannt.
(5) Die Stellvertretung des Präsidenten durch die damit beauftragten
Mitglieder regelt der Minister.
Die Königlichen Eisenbahndirektionen (Geschäftsbereich).
87.
() Den Königlichen Eisenbahndirektionen obliegt mit den den Provinzial-
behörden zugewiesenen Rechten und Pflichten die Verwaltung aller zu ihrem
Bezirke gehörigen, im Betrieb oder im Baue befindlichen Eisenbahnstrecken.
() Die Königlichen Eisenbahndirektionen bestehen aus einem Präsidenten,
den mit der ständigen Vertretung des Präsidenten beauftragten Mitgliedern
(Oberregierungs- und Oberbauräten) und der erforderlichen Anzahl weiterer Mit-
glieder. Der Präsident wird vom König ernannt.
6) Die Stellvertretung des Präsidenten durch die damit beauftragten
Mitglieder der Königlichen Eisenbahndirektion regelt der Minister.
(4) Die Königlichen Eisenbahndirektionen entscheiden über die gegen die
Verfügungen und Anordnungen der Vorstände der Eisenbahn-Betriebs-, Maschinen-,
Verkehrs= und Werkstätteninspektionen sowie der Bauabteilungen (§ 10) erhobenen
Beschwerden. Sie vertreten in allen Angelegenheiten innerhalb ihres Geschäfts-
bereichs die Verwaltung, so daß sie durch ihre Rechtshandlungen, Verträge,
Prozesse, Vergleiche usw. für die Verwaltung Rechte erwerben und Verpflichtungen
übernehmen.
(6) Dem Minister bleibt vorbehalten, die Erledigung bestimmter, hierzu
geeigneter Geschäfte für mehrere Eisenbahndirektionsbezirke, soweit sie nicht dem
Königlichen Eisenbahnzentralamte zugewiesen werden, einer Königlichen Eisenbahn-
direktion zu übertragen.
(65) Die Präsidenten der Königlichen Eisenbahndirektionen, welche als
ständige Kommissare für die Ausübung des Aufsichtsrechts des Staates über
Privateisenbahnen in dem ihnen vom Minister zugewiesenen Aufsichtsbezirke be-
stellt sind, haben in Gemeinschaft mit den als ihre ständigen Vertreter bestimmten