Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

pensionsfähigen Betrage oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit 
dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist jedoch bei dem neuen Dienst— 
einkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der 
Zulage geringer, so ist nur dieser anzurechnen. 
Artikel IX. 
An die Stelle der Abs. 2 und 3 des §9 28 des Gesetzes vom 27. März 1872 
treten folgende Vorschriften: 
dLeben einer hiernach neuberechneten Pension ist die alte Pension 
nur bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen) welcher 
sich für die Gesamtdienstzeit aus dem der Festsetzung der alten Pension 
zu Grunde gelegten Diensteinkommen ergibt. " 
Dasselbe gilt, wenn ein Pensionär außerhalb des unmittelbaren 
preußischen Staatsdienstes im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne der 
Vorschrift im 9 27 Abs. 2 eine Pension erdient. 
Artikel X. 
An die Stelle des 9 31 des Gesetzes vom 27. März 1872 tritt folgende 
Vorschrift: 
31. 
Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legitimierte 
Nachkommen, so wird die Pension noch für die auf den Sterbemonat 
folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung des vor 
dem Tode des Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die 
Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe. 
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Provinzialbehörde, 
auf deren Etat die Pension übernommen war. 
Die Zahlung kann auf Verfügung dieser Behörde auch dann 
stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, 
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er 
ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder 
wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten 
Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
Artikel XI. 
Dieses Gesetz tritt mit Wirlung vom 1. April 1907 in Kraft. 
Die auf gesetzlichem Anspruche beruhenden Pensionen der bereits zu oder 
vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getretenen Beamten sind, sofern diese an 
einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche 
geführten Kriege teilgenommen haben, auf Grund des Artikels II mit Wirkung 
vom l. Ipril 1907 anderweitig festzusetzen. Unter der gleichen Voraussetzung
	        
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