pensionsfähigen Betrage oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit
dem Durchschnittssatz anzurechnen. Ist jedoch bei dem neuen Dienst—
einkommen der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der
Zulage geringer, so ist nur dieser anzurechnen.
Artikel IX.
An die Stelle der Abs. 2 und 3 des §9 28 des Gesetzes vom 27. März 1872
treten folgende Vorschriften:
dLeben einer hiernach neuberechneten Pension ist die alte Pension
nur bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen) welcher
sich für die Gesamtdienstzeit aus dem der Festsetzung der alten Pension
zu Grunde gelegten Diensteinkommen ergibt. "
Dasselbe gilt, wenn ein Pensionär außerhalb des unmittelbaren
preußischen Staatsdienstes im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne der
Vorschrift im 9 27 Abs. 2 eine Pension erdient.
Artikel X.
An die Stelle des 9 31 des Gesetzes vom 27. März 1872 tritt folgende
Vorschrift:
31.
Hinterläßt ein Pensionär eine Witwe oder eheliche oder legitimierte
Nachkommen, so wird die Pension noch für die auf den Sterbemonat
folgenden drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung des vor
dem Tode des Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die
Zahlung erfolgt im voraus in einer Summe.
An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die Provinzialbehörde,
auf deren Etat die Pension übernommen war.
Die Zahlung kann auf Verfügung dieser Behörde auch dann
stattfinden, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie,
Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er
ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder
wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten
Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Artikel XI.
Dieses Gesetz tritt mit Wirlung vom 1. April 1907 in Kraft.
Die auf gesetzlichem Anspruche beruhenden Pensionen der bereits zu oder
vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getretenen Beamten sind, sofern diese an
einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche
geführten Kriege teilgenommen haben, auf Grund des Artikels II mit Wirkung
vom l. Ipril 1907 anderweitig festzusetzen. Unter der gleichen Voraussetzung