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und in der gleichen Weise können die auf Grund des 9 2 Abs. 2 oder des 87
des Gesetzes vom 27. März 1872 bewilligten Pensionen erhöht werden.
Die Vorschriften des 9 27 des Gesetzes vom 27. März 1872 in der
Fassung des Artikels VIII finden auch auf die zu oder vor dem 1. April 1907
in den Ruhestand getretenen Beamten Anwendungj desgleichen die Vorschriften
des § 28 jenes Gesetzes in der Fassung des Artikels IX) wenn die Beamten nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den neuen Stellen ausscheiden.
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Beamten zu
zahlende Pensionsbetrag darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen
nach den bisherigen Vorschriften zusteht.
Die Vorschriften des Artikels X finden auf die Hinterbliebenen aller
Pensionäre Anwendung, deren Tod am 1. April 1907 oder später eintritt.
Die Vorschrift des Artikels VII gilt für alle nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes zahlbaren Pensionen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 27. Mai 1907.
. §. Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.
Nr. 10808.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20 Mai 1882 (Gesetz-
samml. S. 298) und des Gesetzes vom 1. Juni 1897 (Gesetzsamml. S. 169).
Vom 27. Mai 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
Im 97 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen
der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (Gesetzsamml. S. 298)
fallen die Worte „durch nachgefolgte Ehe“ fort.