Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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und in der gleichen Weise können die auf Grund des 9 2 Abs. 2 oder des 87 
des Gesetzes vom 27. März 1872 bewilligten Pensionen erhöht werden. 
Die Vorschriften des 9 27 des Gesetzes vom 27. März 1872 in der 
Fassung des Artikels VIII finden auch auf die zu oder vor dem 1. April 1907 
in den Ruhestand getretenen Beamten Anwendungj desgleichen die Vorschriften 
des § 28 jenes Gesetzes in der Fassung des Artikels IX) wenn die Beamten nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus den neuen Stellen ausscheiden. 
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Beamten zu 
zahlende Pensionsbetrag darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen 
nach den bisherigen Vorschriften zusteht. 
Die Vorschriften des Artikels X finden auf die Hinterbliebenen aller 
Pensionäre Anwendung, deren Tod am 1. April 1907 oder später eintritt. 
Die Vorschrift des Artikels VII gilt für alle nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes zahlbaren Pensionen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 27. Mai 1907. 
. §. Wilhelm. 
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt. 
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg. 
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim. 
  
  
Nr. 10808.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen 
und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20 Mai 1882 (Gesetz- 
samml. S. 298) und des Gesetzes vom 1. Juni 1897 (Gesetzsamml. S. 169). 
Vom 27. Mai 1907. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc., 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie, 
was folgt: 
Artikel I. 
Im 97 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen 
der unmittelbaren Staatsbeamten, vom 20. Mai 1882 (Gesetzsamml. S. 298) 
fallen die Worte „durch nachgefolgte Ehe“ fort.
	        
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