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Erhalten die Gefangenen die Mittagskost außerhalb der Anstalt, der-
gestalt, daß auch die Beamten auf der Arbeitsstelle bleiben müssen,
so werden einem Inspektionsbeamten drei Mark, einem Unterbeamten
zwei Mark für den Tag gewährt.
3. Ist die Entfernung der Arbeitsstelle von der Anstalt so groß, daß die
Gefangenen auch zur Nachtzeit nicht nach der Anstalt zurückkehren, so
werden einem Inspektionsbeamten sechs Mark, einem Unterbeamten
drei Mark gewährt. Unterkunft für die Beamten auf der Arbeitsstelle
hat die Anstalt zu beschaffen.
4. Für ihre Beköstigung haben die Beamten in allen Fällen selbst zu
sorgen. Vom Arbeitgeber dürfen sie nur mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde beköstigt werden, die auch die dafür zu gewährende Ent-
schädigung festsetzt, aus der Anstaltskasse zahlt und zu Lasten des
beköstigten Beamten verrechnen läßt.
5. Außer den unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Entschädigungen erhalten
die Gefängnisbeamten die gesetzlichen Reisekosten, wenn sie die Arbeits-
stellen, ohne mit dem Transport der Gefangenen betraut zu sein, zu
besuchen haben.
Beamte, welche den Transport der Gefangenen zu Fuß oder
mittels der durch die Anstalt oder den Arbeitgeber gestellten Fahr-
gelegenheit begleiten, ohne daß sie für ihre Beförderung Kosten auf-
zuwenden haben, erhalten keine Reisekostenentschädigung. Waren von
ihnen für die Beförderung Kosten aufzuwenden) so finden die Vor-
schriften über die Gewährung von Reisekosten Anwendung.
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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 21. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Frhr. v. Rheinbaben. Beseler.
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Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reiched#uckerei.
Bestellungen auf einzelne Stucke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Komgl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.