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84.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zins-
fuße, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die Schatz-
anweisungen und die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (§# 3), be-
stimmt der Finanzminister.
Im übrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe die
Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869, betreffend die Konsolidation
preußischer Staatsanleihen, (Gesetzsamml. S. 1197), des Gesetzes vom 8. März
1897, betreffend die Tilgung von Staatsschulden, (Gesetzsamml. S. 43) und des
Gesetzes vom 3. Mai 1903, betreffend die Bildung eines Ausgleichfonds für die
Eisenbahnverwaltung, (Gesetzsamml. S. 155) zur Anwendung.
5.
Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §# 1 unter Nr. I, II
und III bezeichneten Eisenbahnen und Eisenbahnteile durch Veräußerung bedarf
zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtags.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestandteile und
Zubehörungen dieser Eisenbahnen und Eisenbahnteile und auf die unbeweglichen
insoweit nicht, als sie nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten
für den Betrieb der betreffenden Eisenbahnen entbehrlich sind.
/6.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Döberitz im Lager, den 29. Mai 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
· Delbrück. Breitenbach. v. Arnim.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stuͤcke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.