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84.
Tritt ein etatsmäßiger Beamter des höheren Justizdienstes in ein zu einer
anderen Gehaltsklasse gehörendes Richteramt über, so wird der Beginn seines
Besoldungsdienstalters in der neuen Gehaltsklasse dergestalt festgesetzt, daß sich
folgende Gehaltsregelung ergibt:
Der Beamte tritt in die seinem bisherigen Normalgehalt entsprechende
Gehaltsstufe der neuen Klasse oder, wenn in dieser eine solche Stufe nicht vor-
handen ist, in die nächsthöhere Stufe ein. Als bisheriges Normalgehalt gilt
derjenige Gehaltssatz der bisherigen Gehaltsklasse, welcher dem in dieser am Tage
des Ubertritts in die neue Gehaltsklasse erreichten Besoldungsdienstalter entspricht.
In der ihm bei dem Ubertritt angewiesenen Stufe verbleibt der Beamte
während der vollen für das Aufsteigen bestimmten Frist. Ist jedoch das in der
neuen Klasse verliehene Gehalt geringer als dasjenige Gehalt, welches der Beamte
in der bisherigen Klasse bei der Gewährung der nächsten Zulage erhalten haben
würde, so steigt er in die nächsthöhere Stufe der neuen Klasse zu derselben Zeit
auf, zu der er in der bisherigen Klasse aufgestiegen sein würde.
5.
Erfolgt der Ubertritt in ein Richteramt aus einem zu derselben Gehalts-
klasse gehörenden nicht richterlichen Amte des höheren Justizdienstes, so wird der
Beginn des Besoldungsdienstalters so festgesetzt, als ob der Beamte in dem
Richteramte zu demjenigen Zeitpunkt angestellt worden wäre, zu welchem er in
dem nicht richterlichen Amte angestellt worden ist.
86.
Bei der Anstellung in einem Richteramte kann die Zeit, welche der Anzu-
stellende außerhalb des höheren Justizdienstes in einem unmittelbaren oder mittel-
baren Amte des preußischen Staatsdienstes, im Reichsdienst, im Landesdienste
der Schutzgebiete oder im Dienste eines deutschen Bundesstaats zugebracht hat,
ingleichen die Dienstzeit als Rechtsanwalt oder Notar mit Königlicher Genehmi-
gung ganz oder teilweise auf das Besoldungsdienstalter angerechnet werden.
Die Dienstzeit, welche in einer Stellung des höheren Justizdienstes bei
einem für preußische Gebietsteile und Gebiete anderer Bundesstaaten gebildeten
gemeinschaftlichen Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft eines solchen zurück-
gelegt ist, steht einer in der entsprechenden Stellung bei einer preußischen Justiz-
behörde zurückgelegten Dienstzeit gleich.
7.
Die Richter haben einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Gehalts-
zulagen von dem im 92 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt ab.