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(Nr. 10813.) Gesetz, betreffend die Bildung von Parochialverbänden in der Provinz
Schleswig= Holstein. Vom 4. Juni 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Einziger Artikel.
, Das anliegende Kirchengesetz vom 3. Juni 1907, betreffend Abänderung
des Kirchengesetzes vom 25. Juni 1898 über die Bildung von Parochialverbänden
in der Provinz Schleswig-Holstein, wird staatsgesetzlich bestätigt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 4. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.
TNirchengesetz,
betreffend
Abänderung des Kirchengesetzes vom 25. Juni 1898 betreffend die Bildung
von Parochialverbänden in der Provinz Schleswig-Holstein (Kirchliches
Gesetz= und Verordnungsblatt S. 69 ff.). Vom 3. Juni 1907.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der Gesamtspnode der evangelisch-lutherischen Kirche
der Provinz Schleswig-Holstein, für diese Kirche, wie folgt:
Artikel I.
Das Kirchengesetz vom 25. Juni 1898, betreffend die Bildung von Paro-
chialverbänden in der Provinz Schleswig-Holstein (Kirchliches Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt S. 69 ff.), wird abgeändert, wie folgt:
In das Kirchengesetz werden folgende Bestimmungen eingeschaltet:
1. im Artikel I §& 1 hinter Abs. 1:
„Werden Kirchengemeinden in mehrere unter einem gemeinsamen
Pearramte nicht verbundene Einzelgemeinden geteilt, so können die