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gleichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise einem aus den ge-
dachten Einzelgemeinden gebildeten Parochialverband übertragen werden.“
„Einem bereits gebildeten Verbande können weitere Kirchen-
gemeinden derselben Ortschaft oder angrenzende angeschlossen werden.“
. der jetzige 2. Abs. des Artikels I §& 1 erhält folgende Fassung:
„Die Anordnung über die Bildung des Parochialverbandes er-
folgt durch das Konsistorium unter Teilnahme der Mitglieder des Aus-
schusses der Gesamtsynode.
Im Falle des § 1 Abs. 1 erfordert die Anordnung die Zustimmung
aller beteiligten Gemeinden oder, falls die Seelenzahl der ihr zustim-
menden Gemeinden wenigstens die Hälfte der Gesamtseelenzahl des
zu bildenden Parochialverbandes beträgt, die Genehmigung der Ge-
samtsynode.
Im Falle des 9§ 1 Abs. 2 muß die Anordnung über die Bildung
des Parochialverbandes vor dem Inkrafttreten der Gemeindeteilung
erfolgen und tritt gleichzeitig mit der letzteren in Kraft. Sie erfordert
die Zustimmung der zu teilenden Kirchengemeinde.
Im Falle des 9 1 Abs. 3 erfordert die Anordnung die Ein-
willigung der Verbandsvertretung sowie die Zustimmung der anzu-
schließenden Gemeinden, welche letztere jedoch im Falle des Widerspruchs
durch die Gesamtsynode ergänzt werden kann.“
3. Artikel 1 § 3 erhält folgenden Zusatz:
„Uber Anderungen des Regulativs beschließt die Verbandsver-
tretung unter Genehmigung des durch den Ausschuß der Gesamtsynode
verstärkten Konsistoriums.“
Artikel II.
Das Konsistorium wird ermächtigt, den Text des Kirchengesetzes vom
25. Juni 1898, wie er sich aus den durch dieses Kirchengesetz festgestellten
Abänderungen ergibt, festzusetzen und durch das Kirchliche Gesetz= und Ver-
ordnungsblatt bekannt zu machen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 3. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
v. Studt.