Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Wird eine Mutung infolge Nichteinhaltung der im § 18 Abs. 1 
und 4 bestimmten Fristen von Anfang an ungültig, so kann eine neue 
Mutung auf denselben Fund oder auf einen in demselben Bohrloch 
oder Schürfschacht aufgeschlossenen Fund desselben Minerals ebenfalls 
nicht mehr eingelegt werden. 
Artikel IV. 
1. Im 6 26 Abs. 2 wird das Wort: „Quadratlachtern“ ersetzt durch das 
Wort: „Quadratmetern“. 
2. Der 9 27 erhält folgende Fassung: 
Der Muter hat das Recht, 
1. in den Kreisen Siegen und Olpe des Regierungsbezirkes Arnsberg 
und in den Kreisen Altenkirchen und Neuwied des Regierungs- 
bezirkes Coblenz ein Feld bis zu 110 000 qcm, 
2. in allen übrigen Landesteilen ein Feld bis zu 2200 000 qm 
zu verlangen. 
Der Fundpunkt muß stets in das verlangte Feld eingeschlossen 
werden. Der Abstand des Fundpunkts von jedem Punkte der Be- 
grenzung des Feldes darf bei 110 000 qm (Nr. 1) nicht unter 25 m 
und nicht über 500 m, bei 2200 000 qm (Nr. 2) nicht unter 100 m 
und nicht über 2000 m betragen. Dieser Abstand wird auf dem 
kürzesten Wege durch das Feld gemessen. 
Freibleibende Flächenräume dürfen von dem Felde nicht umschlossen 
werden. 
Im übrigen darf dem Felde jede beliebige, den Bedingungen des 
6§ 26 entsprechende Form gegeben werden, soweit diese nach der Ent- 
scheidung des Oberbergamts zum Bergwerksbetriebe geeignet ist. 
Abweichungen von diesen Vorschriften über den Abstand des Fund- 
punkts und die Form des Feldes sind nur zulässig, wenn sie durch 
besondere, vom Willen des Muters unabhängige Umstände gerecht- 
fertigt werden. 
3. Der §9 28 erhält folgende Fassung: 
Sobald die Sachlage es gestattet, hat die Bergbehörde einen dem 
Muter mindestens vierzehn Tage vorher bekannt zu machenden Termin 
anzusetzen, in welchem dieser seine Schlußerklärung über die Größe und 
Begrenzung des Feldes sowie über etwaige Einsprüche und kollidierende 
Ansprüche Dritter abzugeben hat. 
Erscheint der Muter im Termine nicht, so wird angenommen, er 
beharre bei seinem Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums 
in dem auf dem Situationsrisse (§ 17) angegebenen Felde und erwarte 
die Entscheidung der Bergbehörde über seinen Anspruch sowie über 
die etwaigen Einsprüche und Ansprüche Dritter.
	        
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