— 124 —
Steht ein Gewinnungsrecht der im Abs. 1 bezeichneten Art zwei
oder mehreren Mitberechtigten zu, so finden auf die Rechtsverhältnisse
der Mitberechtigten die Vorschriften des vierten Titels des gegenwärtigen
Gesetzes Anwendung.
2. An die Stelle des zweiten und dritten Abs. des §9 50 treten folgende
Bestimmungen:
Für das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 386
Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht gelten die sich auf Grundstücke
beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht aus
diesem Gesetze sich ein anderes ergibt.
Mit der gleichen Beschränkung sinden die für den Erwerb des
Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken
geltenden Vorschriften auf das Bergwerkseigentum und das auf Grund
des § 380 Abs. 1 begrundete Gewinnungsrecht entsprechende An-
wendung.
Die für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der
Artikel 22, 28 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom
26. September 1899 (Gesetzsamml. S. 307), der Artikel 15 bis 22
des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Swangsversteigerung
und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291)
und des Artikels 76 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Ge-
richtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetzsamml. S. 249) finden
auf das nach & 38e Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht Anwendung.
Bei der Bestellung eines Gewinnungsrechts ist für d dieses ein
besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem
Grundbuchblatte des Bergwerkes vermerkt.
Artikel VI.
er §59 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die zum Betrieb auf Vergwerken und Aufbereitungsanstalten
(& 5) sowie zum Betriebe von Schürfarbeiten dienenden Dampflessel
und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze.
v!0
Artikel VII.
Der 9 192 Abs. 2 erbält folgende Fassung:
Gegen die Entscheidung des Oberbergamts auf Grund des & 15
Abs. 1 Jiffer 1, des 27 Abs. 4 und des § 197 Abs. 1 findet innerhalb
zwei Wochen von der Zustellung an die Klage im Verwaltungsstreit—
verfahren bei dem Vergausschusse statt.
Artikel VIII.
Unberührt von den Vorschriften im Artikel J dieses Gesetzes bleiben die
provinzialrechtlichen Bestimmungen, wonach einzelne der im Artikel 1 bezeichneten