Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Steht ein Gewinnungsrecht der im Abs. 1 bezeichneten Art zwei 
oder mehreren Mitberechtigten zu, so finden auf die Rechtsverhältnisse 
der Mitberechtigten die Vorschriften des vierten Titels des gegenwärtigen 
Gesetzes Anwendung. 
2. An die Stelle des zweiten und dritten Abs. des §9 50 treten folgende 
Bestimmungen: 
Für das Bergwerkseigentum und das auf Grund des § 386 
Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht gelten die sich auf Grundstücke 
beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht aus 
diesem Gesetze sich ein anderes ergibt. 
Mit der gleichen Beschränkung sinden die für den Erwerb des 
Eigentums und die Ansprüche aus dem Eigentum an Grundstücken 
geltenden Vorschriften auf das Bergwerkseigentum und das auf Grund 
des § 380 Abs. 1 begrundete Gewinnungsrecht entsprechende An- 
wendung. 
Die für selbständige Gerechtigkeiten geltenden Vorschriften der 
Artikel 22, 28 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung vom 
26. September 1899 (Gesetzsamml. S. 307), der Artikel 15 bis 22 
des Ausführungsgesetzes zum Reichsgesetz über die Swangsversteigerung 
und Zwangsverwaltung vom 23. September 1899 (Gesetzsamml. S. 291) 
und des Artikels 76 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Ge- 
richtsbarkeit vom 21. September 1899 (Gesetzsamml. S. 249) finden 
auf das nach & 38e Abs. 1 begründete Gewinnungsrecht Anwendung. 
Bei der Bestellung eines Gewinnungsrechts ist für d dieses ein 
besonderes Grundbuchblatt anzulegen. Die Anlegung wird auf dem 
Grundbuchblatte des Bergwerkes vermerkt. 
Artikel VI. 
er §59 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 
Die zum Betrieb auf Vergwerken und Aufbereitungsanstalten 
(& 5) sowie zum Betriebe von Schürfarbeiten dienenden Dampflessel 
und Triebwerke unterliegen den Vorschriften der Gewerbegesetze. 
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Artikel VII. 
Der 9 192 Abs. 2 erbält folgende Fassung: 
Gegen die Entscheidung des Oberbergamts auf Grund des & 15 
Abs. 1 Jiffer 1, des 27 Abs. 4 und des § 197 Abs. 1 findet innerhalb 
zwei Wochen von der Zustellung an die Klage im Verwaltungsstreit— 
verfahren bei dem Vergausschusse statt. 
Artikel VIII. 
Unberührt von den Vorschriften im Artikel J dieses Gesetzes bleiben die 
provinzialrechtlichen Bestimmungen, wonach einzelne der im Artikel 1 bezeichneten
	        
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