Mineralien dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegen oder noch
andere als die im Artikel I bezeichneten Mineralien vom Verfügungsrechte des
Grundeigentümers ausgeschlossen sind, sowie die Vorschriften des Allgemeinen
Berggesetzes über die Umwandlung der gestreckten in gevierte Felder.
Unberührt von den Vorschriften im Artikel 1 des gegenwärtigen Gesetzes
bleiben ferner alle zur Zeit seines Inkrafttretens schon bestehenden Berechtigungen
an den im Artikel 1 Ziffer 3 bezeichneten Mineralien sowie die bis zu diesem Zeit-
punkte durch Mutungen begründeten Ansprüche auf Verleihung des Bergwerks-
eigentums an solchen Mineralien.
Auch wird an den Rechten der früher reichsunmittelbaren Standesberren
sowie derjenigen, welchen auf Grund besonderer Rechtstitel das Bergregal oder
sonstige Bergbauvorrechte in gewissen Bezirken allgemein oder für einzelne Mine—
ralien zustehen, durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
Soweit diese besonderen Rechtstitel den Anspruch begründen, andere von
der Aufsuchung oder Gewinnung der im Artikel I Ziffer 3 bezeichneten Mineralien
oder von der Erlangung oder Ausübung des Bergwerkseigentums an diesen
Mineralien auszuschließen, kann von dem Bevorrechtigten die Verleihung des
Bergwerkseigentums an den bezeichneten Mineralien auf Grund derjenigen Be-
stimmungen des Allgemeinen Berggesetzes vom 2.4. Juni 1865 beansprucht werden,
welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes in Geltung waren.
Artikel IX.
Uber Mutungen, welche vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes
eingelegt worden sind, ist vorbehaltlich der Bestimmungen im §5 192a Abs. 2
und 3 nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu entscheiden.
Artikel X.
Mutungen, welche auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 1905 Gesetz-
samull. S. 265), betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom
24. Juni 1865/1892, eingelegt, von den Verleihungsbebörden aber zurückgewiesen
worden sind, gewähren, sofern dem Muter der Rechtsweg nicht schon gemäß
§ 23 des Allgemeinen Berggesetzes eröffnet ist, das Recht, den Anspruch auf
Verleihung des Vergwerkseigentums gegen den Staat (Bergfiskus) binnen drei
Monaten vom Tage der Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes an und, falls
der die Mutung zurückweisende Beschluß beziebungsweise Rekursbescheid 6 19J1
des Allgemeinen Berggesetzes) erst nach der Verküundung zugestellt wird, binnen
drei Monaten seit dem Tage dieser Zustellung durch gerichtliche Klage zu verfolgen.
Wer von dieser Frist keinen Gebrauch macht, geht des Klagerechts gegen
den Staat verlustig.
Artikel XI.
Sind zwischen Feldern oder Feldesteilen, welche zur Gewinnung der im
Artikel I Ziffer 3 bezeichneten Mineralien bereits vor Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Gesetzes verliehen waren, im Bergfreien liegende Feldesteile ganz oder
zum Teil eingeschlossen und diese Feldesteile ihrer Form oder Größe nach so