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beschaffen, daß eine selbständige Gewinnung des Minerals nicht lohnen würde,
so kann von den Eigentümern der benachbarten Bergwerke die Verleihung des
Bergwerkseigentums für die eingeschlossenen Feldesteile auf Grund derjenigen
Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes beansprucht werden, welche vor dem
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Geltung waren.
Gexgen die Entscheidung des Oberbergamts findet innerhalb zwei Wochen
von der Zustellung an die Klage im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Berg-
ausschusse statt.
Gegen die Entscheidung des Bergausschusses ist das Rechtsmittel der
Revision bei dem Oberverwaltungsgerichte gegeben.
Artikel XlII.
Insoweit auf Solquellen, die mit den im Artikel I Nr. 3 Abs. 1 bezeichneten
Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommen, vor dem 1. Februar 1907
Schürfarbeiten begonnen worden sind, die bis zum Inkrafttreten des gegen-
wärtigen Gesetzes nicht zur Fündigkeit geführt haben, dürfen die Schürfarbeiten
fortgesetzt werden. Wird auf Grund derselben innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes ein Fund gemacht, so verbleibt dem
Finder der Anspruch auf Verleihung des Bergwerkseigentums an der Solgquelle
nach Maßgabe der seitherigen Bestimmungen des Allgemeinen Berggesetzes.
Der Staat ist befugt, die Abtretung des Fundes binnen drei Monaten
nach dem Ablaufe des Tages der Mutung gegen Entschädigung zu verlangen.
Bei Bemessung der Entschädigung bleibt jedoch der Gewinn außer Ansatz, der
aus der künftigen Ausnutzung der Quelle für den Unternehmer entstehen kann.
Artikel XIII.
Soweit in Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, welche durch dieses
Gesetz abgeändert werden, treten an deren Stelle die entsprechenden neuen Vor-
schriften.
Artikel XIV.
Dieses Gesetz tritt am 8. Juli 1907 in Kraft.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Minister für Handel und
Gewerbe beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Brunsbüttelkoog, den 18. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach.
Redigiert im Bureau des Staatsministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke der Preußischen Gesetzsammlung sind an das Königl. Gesetzsammlungsamt in Berlin W. P zu richten.