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(Nr. 10819.) Gesetz, betreffend die Errichtung eines Amtsgerichts in Lünen. Vom
10. Juni 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
In der Stadt Lünen im Landkreise Dortmund wird ein Amtsgericht er-
richtet. Diesem werden zugelegt, unter Abtrennung von dem Amtsgericht in
Dortmund,
der Stadtbezirk Lünen und die Gemeinden Altenderne-Niederbecker,
Altenderne-Oberbecker, Beckinghausen, Brambauer, Gahmen, Horstmar,
Hostedde, Lanstrop und Lippolthausen aus dem Landkreise Dortmund.
2.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Königliche
Verordnung bestimmt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach. v. Arnim.
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Redigiert im Bureau des Staateministeriums. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stucke der Preußeschen Gesetzsammlung sind an das Krnigl Gesetzsammlungsamt in Berlin W. 9 zu richten.