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Preußische Gesetzsammlung
I — Nr. 25 —
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen
an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885, S. 133. — Gesetz wegen Abänderung des
Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der Lebrer an öffentlichen Volksschulen,
vom 4. Dezember 1899, S. 137. — Verfügung des Justizministers, betreffend die Anlegung des
Grundbuchs für einen Teil der Bezirke der Amtsgerichte Diez, Dillenburg, Hachenburg und Marien-
berg, S. 138.
(Nr. 10821.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der Lehrer
und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885
(Gesetzsamml. S. 298). Vom 10. Juni 1907.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.,
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
Artikel I.
An die Stelle der I#§ 2, 8, 9, 17, 19, 20 und 25 des Artikels I des Ge-
setzes, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetzsamml. S. 298) treten folgende Vor-
schriften:
& 2.
Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollen-
detem zehnten, jedoch vor vollendetem elften Dienstjahr eintritt, und steigt
mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre bis zum vollendeten dreißigsten. Dienst-
jahr um ½0 und von da ab um ½/9 des im 4 bestimmten Diensteinkommens.
Uber den Betrag von ⅜/9 dieses Einkommens hinaus findet eine Steigerung
nicht statt.
In dem im 9 1 Abs. 2 erwähnten Falle beträgt die Pension /% in dem
Falle des § 1 Abs. 4 höchstens ⅝% des vorbezeichneten Diensteinkommens.
.
Die Dienstzeit, welche vor Beginn des achtzehnten Lebensjahrs liegt, bleibt
außer Berechnung.
Im Kriegsfalle wird die Militärdienstzeit vom Beginne des Krieges, beim
Eintritt in den Militärdienst während des Krieges vom Tage des Eintritts ab
gerechnet.
Gesetzsammlung 1907. (Nr. 10821—10823.) 31
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1907.