Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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§ 9. 
Für jeden Krieg, an welchem ein Lehrer im preußischen oder im Reichs- 
heer oder in der preußischen oder Kaiserlichen Marine oder bei den Kaiserlichen 
Schutztruppen teilgenommen hat, wird demselben zu der wirklichen Dauer der 
Dienstzeit ein Jahr zugerechnet; jedoch ist für mehrere in ein Kalenderjahr 
fallende Kriege die Anrechnung nur eines Kriegsjahrs zulässig. 
Wer als Teilnehmer an einem Kriege anzusehen ist, unter welchen Voraus- 
setzungen bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre anzurechnen sind, 
welche militärische Unternehmung als ein Krieg im Sinne dieses Gesetzes an- 
zusehen und welche Zeit als Kriegszeit zu rechnen ist, wenn keine Mobilmachung 
oder Demobilmachung stattgefunden hat, dafür ist die nach § 17 und 7 der 
Reichsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 565 und 593) in jedem 
Falle ergehende Bestimmung des Kaisers maßgebend. 
Für die Vergangenheit bewendet es bei den hierüber durch Königliche oder 
Kaiserliche Erlasse gegebenen Bestimmungen. 
E 17. 
Die Pensionen werden für jedes Kalendervierteljahr im voraus in einer 
Summe gezahlt. 
19. 
Das Recht auf den Bezug der Pension ruht: 
1. wenn ein Pensionckr das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen 
Wiedererlangung desselben; 
2. wenn und solange ein Pensionär im Reichs= oder Staatsdienst, im 
Dienste einer Gemeinde oder eines sonstigen kommunalen Verbandes, 
im öffentlichen Schuldienst oder im Kirchendienst ein Diensteinkommen 
bezieht, insoweit der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hin- 
zurechnung der Pension den Betrag des von dem Lehrer vor der 
Pensionierung bezogenen pensionsfähigen Diensteinkommens übersteigt. 
Als Reichs= oder Staatsdienst sowie als Dienst einer Gemeinde oder eines 
sonstigen kommunalen Verbandes im Sinne dieser Vorschrift gilt außer dem 
Militär= und Gendarmeriedienste jede Anstellung oder Beschäftigung als Beamter 
oder in der Eigenschaft eines Beamten im Dienste des Deutschen Reichs, eines 
Bundesstaats, eines deutschen Kommunalverbandes, der Versicherungsanstalten für 
die Invalidenversicherung und ständischer oder solcher Institute, welche ganz oder 
zum Teil aus Mitteln des Reichs, eines Bundesstaats oder eines deutschen 
Kommunalverbandes unterhalten werden. 
Bei Berechnung des neuen Diensteinkommens sind diejenigen Beträge, 
welche für die Bestreitung von Repräsentations= oder Dienstaufwandskosten sowie 
zur Entschädigung für außergewöhnliche Teuerungsverhältnisse gewährt werden
	        
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