Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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und die Ortszulagen der Auslandsbeamten nicht in Ansatz zu bringen; die Dienst- 
wohnung ist mit dem pensionsfähigen oder sonst hierfür festgesetzten Werte, der 
Wohnungsgeldzuschuß oder eine entsprechende Zulage mit dem pensionsfähigen 
Betrag oder, sofern er nicht pensionsfähig ist, mit dem Durchschnittssatz anzu- 
rechnen. Ist jedoch der wirkliche Betrag des Wohnungsgeldzuschusses oder der Zu- 
lage geringer, so ist nur dieser anzurechnen. 
  
(20. 
Ein pensionierter Lehrer) welcher in eine an sich zur Pension berechtigende 
Stellung im öffentlichen Volksschuldienste wieder eingetreten ist, erwirbt für den 
Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer 
neuen Pension nur dann, wesin die neue Dienstzeit wenigstens ein Jahr be- 
tragen hat. " 
Bei der Pensionierung aus der neuen Stelle ist dem Lehrer eine Pension 
von ½, insoweit aber die der früheren Pensionierung zu Grunde gelegte alte 
und die neue Dienstzeit zusammen dreißig Dienstjahre übersteigt, von ½1 seines 
neuen pensionsfähigen Diensteinkommens für jedes nach der früheren Pensionierung 
zurückgelegte Dienstjahr zu gewähren. 
Insoweit der Betrag der neuen Pension und der früher bewilligten Pension 
zusammen ½#% des höchsten Diensteinkommens, von welchem eine dieser Pensionen 
berechnet ist, übersteigen würde, fällt das Recht auf den Bezug der früher be- 
willigten Pension hinweg. 
Erdient ein pensionierter Lehrer außerhalb des öffentlichen Volksschuldienstes 
in einem der im 9 19 Nr. 2 genannten Dienste eine Pension, so ist daneben die 
alte Pension nur bis zur Erreichung desjenigen Pensionsbetrags zu zahlen, 
welcher sich für die alte und die neue Dienstzeit zusammen aus dem der Fest- 
setzung der alten Pension zu Grunde gelegten Diensteinkommen ergibt. 
(25. 
Hinterläßt ein pensionierter Lehrer eine Witwe oder eheliche oder legitimierte 
Nachkommen, so wird die Pension noch für die auf den Sterbemonat folgenden 
drei Monate (Gnadenvierteljahr) unter Anrechnung des vor dem Tode des 
Pensionärs fällig gewordenen Betrags gezahlt. Die Zahlung erfolgt im voraus 
in einer Summe. 
Der gleiche Anspruch steht den ehelichen Nachkommen einer im Witwen- 
stande verstorbenen pensionierten Lehrerin zu. 
An wen die Lahlung erfolgt, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde. 
Die Zahlung kann auf Verfügung dieser Behörde auch dann stattfinden, 
wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwister- 
kinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, 
in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn und soweit der Nachlaß nicht ausreicht, 
um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken. 
 
	        
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