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Artikel II.
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1907 in Kraft.
Die auf gesetzlichem Anspruche beruhenden Pensionen der bereits zu oder
vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getretenen Lehrer sind, sofern diese an
einem der von deutschen Staaten vor 1871 oder von dem Deutschen Reiche ge-
führten Kriege teilgenommen haben, auf Grund des Artikels I § 2 mit Wirkung
vom 1. April 1907 anderweitig festzusetzen. Unter der gleichen Voraussetzung
und in der gleichen Weise können die auf Grund des Artikels I § 1 Abs. 4 des
Gesetzes vom 6. Juli 1885 bewilligten Pensionen erhöht werden.
Die auf Grund dieses Gesetzes festgesetzten Pensionen werden gemäß Artikel I
§ 26 des Gesetzes vom 6. Juli 1885 mit der Maßgabe aufgebracht, daß die
Zahlung aus der Staatskasse bis zur Höhe von 700 Mark erfolgt.
Die Vorschriften des Artikels I § 19 finden auch auf die zu oder vor dem
1. April 1907 in den Ruhestand getretenen Lehrer Anwendungz; desgleichen die
Vorschriften des Artikels I § 20, wenn die Lehrer nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes aus den neuen Stellen ausscheiden.
Der auf Grund dieses Gesetzes den bereits pensionierten Lehrern zu zahlende
Pensionsbetrag darf nicht hinter demjenigen zurückbleiben, welcher ihnen nach den
bisherigen Vorschriften zusteht.
Die Vorschriften des Artikels I § 25 finden auf die Hinterbliebenen aller
Pensionäre Anwendung, deren Tod am 1. April 1907 oder später eintritt.
Die Vorschrift des Artikels I § 17 gilt für alle nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes zahlbaren Pensionen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin im Schloß, den 10. Juni 1907.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bülow. Gr. v. Posadowsky. v. Tirpitz. v. Studt.
Frhr. v. Rheinbaben. v. Einem. v. Bethmann Hollweg.
Delbrück. Beseler. Breitenbach, v. Arnim.