Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Vertreters. Sie sollen aus je 4 Mitgliedern außer dem Vorsitzenden bestehen, 
von denen mindestens die Hälfte mit Grundbesitz in dem betreffenden Stadtgebiet 
ansässig sein soll. 
Die Grundsteuer nach dem gemeinen Werte wird von den in Bockum— 
Verberg und Oppum gelegenen Grundstücken in den ersten 25 Jahren nach der 
Vereinigung um 0,s Prozent des gemeinen Wertes niedriger erhoben als in 
Crefeld, höchstens jedoch mit 2 Prozent. Ermäßigt sich die Grundsteuer in Crefeld 
auf weniger als 2/6 Prozent des gemeinen Wertes, so wird von den in Bockum- 
Verberg und Oppum gelegenen Grundstücken ein Satz von 1/86 Prozent erhoben. 
Ermäßigt sich die Grundsteuer in Crefeld unter diesen Satz, so ermäßigt sie sich 
auch entsprechend für die Grundstücke in Bockum-Verberg und Oppum. 
Sollte eine Wertzuwachssteuer für Grundstücke eingeführt werden, so darf 
der vor Erlaß der Steuerordnung bereits eingetretene Wertzuwachs nicht mit 
rückwirkender Kraft zur Steuer herangezogen werden. 
10. « 
Hinsichtlich der Hundesteuer sollen die bisher in Bockum-Verberg und 
Oppum bestandenen Befreiungen der Hunde von Steuer noch 25 Jahre nach 
der Eingemeindung weiter bestehen bleiben. 
S II. 
Die Stadt Crefeld übernimmt auf Grund besonderer Vereinbarung die 
Gemeindebeamten der Bürgermeisterei Bockum und der Gemeinden Bockum— 
Verberg und Oppum. 
  
12. 
Insofern durch die Vereinigung der Gemeinden Bockum-Verberg und 
Oppum mit der Stadt Crefeld eine Unterbrechung der Frist zum Erwerbe des 
Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Stadt Crefeld oder der Gemeinden 
Bockum-Verberg und Oppum eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde 
die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsen- 
den Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armenverbänden gegenüber 
keinen Gebrauch zu machen. " 
13. 
Die Vereinigung der drei Gemeinden Crefeld, Bockum-Verberg und Oppum 
soll drei Monate nach Rechtskraft des bezüglichen Gesetzes eintreten. 
Gegenwärtiger Vertrag wird in zwei Ausfertigungen aufgenommen, ge- 
nehmigt und unterschrieben. 
Crefeld, den 20. Dezember 1906. 
Eiegel) Dr. Oehler, (Siegel) Keutmann, 
Oberbürgermeister. Bürgermeister und Gemeindevorsteher. 
Heckschen, 
Gemeindevorsteher 
  
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