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83.
Die Schätzungsämter bestehen aus dem Vorsteher und drei Ortsschätzern.
Der Landgerichtspräsident kann nach Benehmen mit der Gemeindeaufsichtsbehörde
die Zahl der Ortsschätzer bis auf fünf erhöhen, auch die Bestellung eines oder
mehrerer Hilfsschätzer anordnen.
84.
Der Vorsteher wird von dem Landgerichtspräsidenten, die Ortsschätzer
werden von dem Amtsgericht ernannt. Die Ernennung erfolgt ohne Beschränkung
auf eine bestimmte Zeit. Vor der Ernennung hat sich der Landgerichtspräsident
oder das Amtsgericht mit der Gemeindeaufsichtsbehörde ins Benehmen zu setzen
und, wenn es sich um die Ernennung eines Staats- oder Gemeindebeamten
handelt, die Zustimmung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Die Gemeindevertretung hat für das Amt des Vorstehers sowie eines
jeden Ortsschätzers durch Wahl zwei zur Ubernahme des Amtes bereite und ge-
eignete Gemeindemitglieder zu bezeichnen; wenigstens ein Mitglied des Schätzungs-
amts soll ein Bauverständiger sein.
Umfaßt der Bezirk des Schätzungsamts mehrere Gemeindebezirke (§ 2), so
hat der Landgerichtspräsident nach Benehmen mit der Gemeindeaufsichtsbehörde
zu bestimmen, wie viele Personen aus jeder Gemeinde für die Ernennung zu
Ortsschätzern zu bezeichnen sind.
5.
Für den Fall der Verhinderung des Vorstehers ernennt der Landgerichts-
präsident aus der Zahl der Ortsschätzer nach Benehmen mit der Gemeinde-
aufsichtsbehörde einen Stellvertreter. "
6.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn sowie Brüder sollen
nicht gleichzeitig Mitglieder des Schätzungsamts sein.
– 7.
Die Mitglieder des Schätzungsamts (Vorsteher und Ortsschätzer) haben,
sofern sie nicht schon als Beamte beeidigt sind, den Diensteid vor dem Amts-
gerichte zu leisten.
88.
Die Mitglieder des Schätzungsamts stehen unter der Aufsicht der Justiz-
verwaltungsbehörden, zunächst des Amtsgerichts. In dem Rechte der Aufsicht
liegt die Befugnis:
1. die ordnungswidrige Ausführung eines einzelnen Amtsgeschäfts zu
rügen und die Erledigung eines solchen durch Ordnungsstrafen bis
zum Gesamtbetrage von einhundert Mark zu erzwingen; der Festsetzung
einer Ordnungsstrafe muß eine Androhung vorausgehen;
bei pflichtwidrigem oder unwürdigem Verhalten im Amte Verweise zu
erteilen und Disziplinarstrafen bis zum Betrage von dreißig Mark zu
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