— 147 —
verhängen; bekleidet das Mitglied sein Amt als Nebenamt, so ist die
Erteilung des Verweises oder die Verhängung der Disziplinarstrafe
nur nach Benehmen mit der Aufsichtsbehörde des Hauptamts zulässig.
Im übrigen findet ein Disziplinarverfahren gegen die Mitglieder des
Schätzungsamts als solche nicht statt.
89.
Die Anstellungsbehörde kann die Ernennung eines Schätzungsamtsmitglieds
widerrufen. Vor dem Widerrufe hat sie das Mitglied zu hören. Bekleidet das
Mitglied sein Amt nur als Nebenamt, so hat sie sich zuvor mit der Behärde,
der die Dienstaufsicht für das Hauptamt zusteht, ins Benehmen zu setzen.
10.
Die Anordnungen des Amtsgerichts und des Landgerichtspräsidenten können
im Aussichtswege geändert werden. Der Oberlandesgerichtspräsident entscheidet
endgültig.
SII.
Die Mitglieder des Schätzungsamts beziehen Gebühren nach Maßgabe der
Bestimmungen der zuständigen Minister. Im übrigen werden die Kosten der
Geschäftsführung des Schätzungsamts (für Dienstraum, Dienstgegenstände und
dergleichen) von der Gemeinde getragen. In den im I#2 bezeichneten Bezirken
wird der Betrag der Kosten auf die einzelnen beteiligten Gemeinden nach dem
Maßstabe der Seelenzahl verteilt.
12.
Die für die Ortsschätzer getroffenen Vorschriften gelten auch für die Hilfs-
schätzer. Die Hilfsschätzer sollen zur Mitwirkung nur herangezogen werden, wenn
die Zuziehung eines Ortsschätzers nicht tunlich ist.
II. Besetzung der Schätzungsämter.
%l 13.
Taxen von Grundstücken und von solchen Berechtigungen, für welche die
sich auf Grundstücke beziehenden gesetzlichen Bestimmungen gelten, werden von
dem Vorsteher und zwei Ortsschätzern aufgenommen. Das Gleiche gilt für die
Taxen von Werterhöhungen und Wertverminderungen, welche ein Grundstück
oder eine Berechtigung der bezeichneten Art erfahren hat.
Auf Taxen von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind,
sowie von Werterhöhungen und Wertverminderungen an solchen Früchten finden
die Bestimmungen des 5 14 Anwendung.
& 14.
Taxen beweglicher Sachen sowie sonstige, nicht unter den & 13 Abs. 1
fallende Taxen werden von dem Vorsteher und einem Ortsschätzer ausgenommen.
Auf Antrag, oder wenn das Amtsgericht bei der Erteilung eines Tax-
auftrags dies anordnet, soll ein zweiter Ortsschätzer zur Mitwirkung zugezogen
werden.
Cesetzsammlung 1907. (Nr. 10827—10828.) 34