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Preisis 3 Gesetzztammlung
Nr. 27.
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(Nr. 10829.) Gesetz, betreffend Erweiterung des Stadtkreises Hannover. Vom 19. Juni 1907.
Wir W Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Monarchie,
was folgt:
1.
Mit dem 1. Oktober 1907 werden folgende Teile des Landkreises Hannover
von diesem abgetrennt und mit der Stadtgemeinde und dem Stadtkreise Hannover
vereinigt:
1. die Landgemeinde Döhren, Wülfel, Kirchrode, Groß-Buchholz, Klein-
Buchholz, Bothfeld und Stöcken nach Maßgabe der in den Anlagen A
bis G. abgedruckten Eingemeindungsverträge,
der Gutsbezirk Mecklenheide und der Flurbuchbezirk Kirchrode-Stadt.
82.
Mit demselben Zeitpunkte (§ 1) erhöht sich die Zahl der Bürgervorsteher
in der Stadtgemeinde Hannover auf sechsunddreißig. Durch Ortsstatut kann sie
bis auf achtundvierzig vermehrt werden.
Ülber die Anderungen in der Anzahl oder in den Grenzen der Bürger-
vorsteher-Wahldistrikte und in der Zahl der in jedem dieser Wahlbezirke zu
wählenden Bürgervorsteher aus Anlaß der Vermehrung (Abs. 1) sowie wegen des
Uberganges aus dem alten in das neue Verhältnis hat, sofern im Ortsstatute
die erforderlichen Vorschriften hierüber nicht erlassen sind, der Magistrat das
Geeignete anzuordnen. Diese Festsetzung bedarf der Bestätigung des Bezirks-
ausschusses.
3.
Zur Ergänzung des Kreistags des Landkreises Hannover von dem im 81
bezeichnetii Zeitpunkt ab auf die vorschriftsmäßige Mitgliederzahl (§ 40 der
Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884, Gesetzsamml.
S. 181) werden, unter erneuter Verteilung der Kreistagsabgeordneten auf die
einzelnen Wahlverbände (§9 67 ff. a. a. O.)), die erforderlichen Maßnahmen, sofern
es noch nicht geschehen ist, unverzüglich getrofsen.
Gesezsammlung 1907. (Nr. 10829.) 35
Ausgegeben zu Verlin den 6. Juli 1907.
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