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Die für die Vororte erlassene Bauordnung vom 25. April 1902 sowie
die diese Baupolizeiordnung abändernde Polizeiverordnung vom 12. Dezember
1903 bleiben jedoch für die bisherige Gemeinde Döhren bis auf weiteres in
Geltung.
Zu 3 wird besonders bestimmt, daß
5. Mai
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A. der § 7 des Ortswegestatuts für Döhren vom 14. Juni 1903 in
bezug auf die Wohlfahrteinrichtungen der Wollwäscherei und -kämmerei
in Kraft bleiben,
B. die Stadtgemeinde verpflichtet sein soll, Neubauten von Wohnhäusern
auch an solchen öffentlichen, den baupolizeilichen Vorschriften noch nicht
entsprechenden Wegen zu gestatten, welche ausreichend befestigt sind.
Diese Wege sind folgende:
a) die Richartzstraße zwischen Abelmann= und Wiehbergstraße,
b) der Weg im kleinen Felde, zwischen Peiner= und Willmerstraße,
I) der Schafbrinksweg zwischen Garkenburgerweg und Willmerstraße,
jedoch übernimmt die Stadtgemeinde keine Verpflichtung, die unter
A und B bezeichneten Straßen und Wege herzustellen.
88.
Der Gemeindebeschluß vom 13. April 1881, betreffend Errichtung eines
öffentlichen Schlachthauses in der Stadt Hannover, gilt vom Tage des An-
schlusses an im Bezirke der früheren Gemeinde Döhren mit der Abänderung,
daß von dem Verbote des Schlachtens außerhalb des öffentlichen Schlachthauses
das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Schweinen ausgeschlossen werden soll,
solange Döhren äußeres Stadtgebiet ist.
89.
In den kirchlichen und parochialen Verhältnissen wird durch den Anschluß
nichts geändert.
6c10.
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Döhren wird zunächst als äußeres
Stadtgebiet angeschlossen.
" 11.
Die jetzigen Gemeinden Döhren und Wülfel sollen auf die Dauer von
mindestens 10 Jahren nach erfolgtem Anschluß einen Standesamtsbezirk bilden.
12.
Mit dem Tage des Anschlusses sind die Mitglieder der bisherigen Gemeinde
Döhren berechtigt, die Friedhöfe der Stadtgemeinde Hannover zu Beerdigungen
zu benutzen, vorbehaltlich etwaiger Ansprüche der Geistlichen und Kirchendiener.
Die Venutzung des Friedhofs in Döhren soll den Einwohnern Döhrens auch
in Zulunft ausschließlich zustehen.