Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Regenkanäle gebaut werden, soweit die Notwendigkeit dazu eintritt, und zwar 
müssen binnen fünf Jahren, vom Anschluß ab gerechnet, zwei Regenkanäle 
gebaut werden, einer vom Zusammenstoße der Wiehberg= und Landwehrstraße 
durch die Brückstraße bis zur Leine und ein zweiter durch die Pfarrstraße von 
ihrer Abzweigung von der Kirchstraße ab bis zur Leine, jedoch nur unter der 
Voraussetzung, daß das erforderliche Terrain von den Interessenten unentgeltlich 
zur Verfügung gestellt wird. 
In denjenigen Straßen, wo nach vorstebendem innerhalb fünf Jahren 
der Kanal gelegt wird, muß spätestens binnen weiteren drei Jahren, in Wald- 
hausen binnen weiteren zwei Jahren, auch die Wasserleitung gelegt werden. In 
den übrigen vorhandenen und allen neu aufzulegenden Straßen und Straßen- 
teilen wird die Wasserleitung auf Antrag der Anlieger gebaut, wenn dieselben 
sich verpflichten, außer dem Wassergeld eine 6 prozentige Verzinsung und Amortisation 
des Anlagekapitals für die betreffende Straßenleitung so lange zu tragen, als 
nicht ein Wassergeld von mindestens 2 Mark jährlich pro laufenden Meter Wasser- 
leitungsrohrlänge eingeht. 
Das Wassergeld ist nach den Sätzen für die Anlieger im Stadtgebiete 
zu entrichten. 
16. 
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in der Gemeinde Döhren 
ihren Wohnsitz haben und ein Grundstück eigentümlich besitzen, erhalten für sich 
und ihre Ehegatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover unentgeltlich, falls sie 
unbescholten und preußische Staatsangehörige sind. Wird später ein Teil der 
bisherigen Gemeinde Döhren dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so haben 
diejenigen Grundeigentümer, welchen nach obigen Bestimmungen das Bürgerrecht 
unentgeltlich erteilt ist, eine Nachzahlung nicht zu leisten. 
§l 17. 
Kinder, welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger- 
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren 
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder. 
*& 18. 
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben 
die Rechte der Bürgerkinder nur dann, wenn sie von den Eltern bei Erwerbung 
des Bürgerrechts oder spätestens 6 Monate nachher durch Zahlung der im §9 6 
der ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht in der Königlichen 
Residenzstadt Hannover, vom 34. Okkober. 1887 vorgeschriebenen Gebühren ein- 
29. November 
gekauft sind. 
19. 
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Döhren am Tage des 
Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind, erhalten 
das Bürgerrecht für sich und ihre Ehefrauen unentgeltlich.
	        
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