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Regenkanäle gebaut werden, soweit die Notwendigkeit dazu eintritt, und zwar
müssen binnen fünf Jahren, vom Anschluß ab gerechnet, zwei Regenkanäle
gebaut werden, einer vom Zusammenstoße der Wiehberg= und Landwehrstraße
durch die Brückstraße bis zur Leine und ein zweiter durch die Pfarrstraße von
ihrer Abzweigung von der Kirchstraße ab bis zur Leine, jedoch nur unter der
Voraussetzung, daß das erforderliche Terrain von den Interessenten unentgeltlich
zur Verfügung gestellt wird.
In denjenigen Straßen, wo nach vorstebendem innerhalb fünf Jahren
der Kanal gelegt wird, muß spätestens binnen weiteren drei Jahren, in Wald-
hausen binnen weiteren zwei Jahren, auch die Wasserleitung gelegt werden. In
den übrigen vorhandenen und allen neu aufzulegenden Straßen und Straßen-
teilen wird die Wasserleitung auf Antrag der Anlieger gebaut, wenn dieselben
sich verpflichten, außer dem Wassergeld eine 6 prozentige Verzinsung und Amortisation
des Anlagekapitals für die betreffende Straßenleitung so lange zu tragen, als
nicht ein Wassergeld von mindestens 2 Mark jährlich pro laufenden Meter Wasser-
leitungsrohrlänge eingeht.
Das Wassergeld ist nach den Sätzen für die Anlieger im Stadtgebiete
zu entrichten.
16.
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in der Gemeinde Döhren
ihren Wohnsitz haben und ein Grundstück eigentümlich besitzen, erhalten für sich
und ihre Ehegatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover unentgeltlich, falls sie
unbescholten und preußische Staatsangehörige sind. Wird später ein Teil der
bisherigen Gemeinde Döhren dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, so haben
diejenigen Grundeigentümer, welchen nach obigen Bestimmungen das Bürgerrecht
unentgeltlich erteilt ist, eine Nachzahlung nicht zu leisten.
§l 17.
Kinder, welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger-
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder.
*& 18.
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben
die Rechte der Bürgerkinder nur dann, wenn sie von den Eltern bei Erwerbung
des Bürgerrechts oder spätestens 6 Monate nachher durch Zahlung der im §9 6
der ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht in der Königlichen
Residenzstadt Hannover, vom 34. Okkober. 1887 vorgeschriebenen Gebühren ein-
29. November
gekauft sind.
19.
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Döhren am Tage des
Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind, erhalten
das Bürgerrecht für sich und ihre Ehefrauen unentgeltlich.