Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

— 160 — 
Anlage B. 
Vertrag 
zwischen 
der Stadtgemeinde Hannover und der Dorfgemeinde Wülfel. 
SI. 
Die Gemeinde Wülfel wird in ihrem ganzen bisherigen Umfange mit der 
Stadtgemeinde Hannover zu einer Stadtgemeinde vereinigt. Gleichzeitig tritt 
dieselbe aus dem Landkreise Hannover aus und in den Stadtkreis Hannover ein. 
82. 
Bis zu einer Vermehrung der Zahl der Bürgervorsteher und einer Neu- 
einteilung der Wahlbezirke wird der Bezirk der Gemeinde Wülfel dem benach- 
barten Bürgervorsteher-Wahlbezirk angeschlossen. Im Falle einer Vermehrung 
der Bürgervorsteher, der die Stadt nicht ablehnend gegenüberstehen wird, sollen 
die jetzigen Gemeinden Wülfel und Döhren mindestens einen Bürgervorsteher 
wählen. Wenn nicht binnen einem Jahre die Neuregelung erfolgt, so muß 
eine Neueinteilung der Bezirke vorgenommen werden, bei der Wülfel und Döhren 
einen Bürgervorsteher-Wahldistrikt bilden. 
3. 
Die Gemeinde Wilfel bildet nach deren Anschlusse den Bezirk eines Bezirks- 
vorstehers. 
84. 
Das Gemeindevermögen und die Gemeindeschulden der bisherigen Stadt— 
gemeinde Hannover und der Gemeinde Wülfel gehen vom Tage des Anschlusses 
an auf die vergrößerte Stadtgemeinde über. 
85. 
Für die vergrößerte Stadtgemeinde besteht nur ein Bürgerrecht und ein 
Ortsarmenverband. Die bestehenden Lasten des Ortsarmenverbandes Wuülfel 
geben auf den Ortsarmenverband Hannover über. Die Stadtgemeinde hat 
ferner die Unterhaltung der Gemeindeschwester und mindestens den bisherigen 
Zuschuß der Gemeinde an die Warteschule zu übernehmen.
	        
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