Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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Die für die Stadtgemeinde Hannover geltenden Bestimmungen über Erwerb 
und Verlust des Bürgerrechts werden auch für die bisherige Gemeinde Wülfel 
am Tage des Anschlusses insoweit in Kraft gesetzt, als nicht in nachfolgendem 
ein anderes bestimmt ist. 
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Wülfel werden mit dem Tage 
des Anschlusses den Mitgliedern der Stadtgemeinde Hannover gleichberechtigt 
bezüglich der in der Stadt Hannover bestehenden Stiftungen, Armen- und 
Krankenanstalten und sonstigen dem gemeinen Besten dienenden Einrichtungen, 
soweit die Teilnahme nicht stiftungsgemäß an besondere Voraussetzungen oder 
Bestimmungen gebunden ist. 
Insofern durch die Eingemeindung eine Unterbrechung der Frist zum 
Erwerbe des Unterstützungswohnsitzes für die Einwohner der Gemeinde Wülfel 
oder der Stadtgemeinde Hannover eintritt, übernimmt die erweiterte Stadtgemeinde 
die Verpflichtung, von den lediglich aus der Unterbrechung der Frist ihr erwachsenen 
Rechten (Ansprüchen oder Einwendungen) anderen Armenverbänden gegenüber 
keinen Gebrauch zu machen. 
  
86. 
Die obrigkeitliche Verwaltung im Bezirke der vergrößerten Stadtgemeinde 
steht vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Königlichen Polizeipräsidiums und der 
städtischen Polizeiverwaltung dem Magistrate der Stadt Hannover zu. Die 
gesamte Baupolizei wird in demselben Bezirke durch das Stadtbaupolizeiamt 
wahrgenommen. 
  
# 7. 
Alle für den Bezirk der bisherigen Stadtgemeinde Hannover geltenden 
ortsstatutarischen, reglementarischen und vom Magistrat erlassenen ortspolizeilichen 
Vorschriften treten mit dem Tage des Anschlusses auch für den Bezirk der früheren 
Gemeinde Wülfel in Kraft. 
Es sind dies namentlich: 
1. die ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht, vom 
14. Oktober 1887, 
2. die revidierte Armenordnung vom 23. Dezember 1891, 
3. das Ortsstatut vom 25. April 1895 zum Fluchtliniengesetze nebst Nachtrag 
vom 17. Juni 1903, 
1. die Bestimmungen, betreffend Verteilung der Einquartierungslast, vom 
18. November 1890, 
5. die Polizeiverordnung, betreffend die Anlage der Hausentwässerungen, 
vom 4. Februar 1893 
55 sowie die Polizeiverordnung, betreffend den Anschluß 
der bebauten Grundstücke an die Straßenkanäle, vom 17. Januar 1893, 
soweit sich die Bestimmungen auf die Hausabwässer und Fäkalien beziehen, 
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