Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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6. die Polizeiverordnung, betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen 
und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den Anbau 
als fertiggestellt anzusehen sind, vom 1. November 1894 nebst Nachtrag 
vom 17. Januar 1896, 
7. das Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung 
und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899, 
8. die Geschäftsanweisung für die Bezirksvorsteher vom 3. Dezember 1897, 
9. das Reglement für die Wahl der Bezirksvorsteher vom 5. Dezember 1891, 
10. das eOttsstatut, betreffend die Bürgervorsteherwahlen, vom 14. April 
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11. das Reglement für die Bürgervorsteherwahlen vom 14. Januar 1879. 
Die für die Vororte erlassene Bauordnung vom 25. April 1902 sowie die 
diese Baupolizeiordnung abändernde Polizeiverordnung vom 12. Dezember 1903 
bleiben jedoch für die bisherige Gemeinde Wülfel bis auf weiteres in Geltung. 
Zu 3 wird besonders bestimmt, daß 
a) die Stadtgemeinde Hannover verpflichtet sein soll, Neubauten von 
Wohnhäusern auch an solchen öffentlichen, den baupolizeilichen Vor- 
schriften noch nicht entsprechenden Wegen zu gestatten, welche aus- 
reichend befestigt sind, 
b) sofern der Fluchtlinienplan von Wülfel seitens der Stadtgemeinde nicht 
anerkannt wird, soll ein neuer Entwurf zu einem Bebauungsplan inner- 
halb zwei Jahren nach dem Anschlusse vom Stadtbauamt aufgestellt 
und in das Feststellungsverfahren gebracht werden. 
— 
Der Gemeindebeschluß vom 13. April 1881, betreffend Errichtung eines 
öffentlichen Schlachthauses in der Stadt Hannover, gilt vom Tage des Anschlusses 
an im Bezirke der früheren Gemeinde Wülfel mit der Abänderung, daß von dem 
Verbote des Schlachtens außerhalb des öffentlichen Schlachthauses das nicht 
gwerbsmäßige Schlachten von Schweinen ausgeschlossen werden soll, solange 
ülfel äußeres Stadtgebiet ist. 
6 9. 
In den kirchlichen und parochialen Verhältnissen wird durch den Anschluß 
nichts geändert. 
  
l10. 
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Wülfel wird zunächst als äußeres 
Stadtgebiet angeschlossen. 
11. 
Die jetzigen Gemeinden Wülfel und Döhren sollen auf die Dauer von 
mindestens 10 Jahren nach erfolgtem Anschluß einen Standesamtsbezirk bilden.
	        
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