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6. die Polizeiverordnung, betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen
und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
als fertiggestellt anzusehen sind, vom 1. November 1894 nebst Nachtrag
vom 17. Januar 1896,
7. das Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899,
8. die Geschäftsanweisung für die Bezirksvorsteher vom 3. Dezember 1897,
9. das Reglement für die Wahl der Bezirksvorsteher vom 5. Dezember 1891,
10. das eOttsstatut, betreffend die Bürgervorsteherwahlen, vom 14. April
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11. das Reglement für die Bürgervorsteherwahlen vom 14. Januar 1879.
Die für die Vororte erlassene Bauordnung vom 25. April 1902 sowie die
diese Baupolizeiordnung abändernde Polizeiverordnung vom 12. Dezember 1903
bleiben jedoch für die bisherige Gemeinde Wülfel bis auf weiteres in Geltung.
Zu 3 wird besonders bestimmt, daß
a) die Stadtgemeinde Hannover verpflichtet sein soll, Neubauten von
Wohnhäusern auch an solchen öffentlichen, den baupolizeilichen Vor-
schriften noch nicht entsprechenden Wegen zu gestatten, welche aus-
reichend befestigt sind,
b) sofern der Fluchtlinienplan von Wülfel seitens der Stadtgemeinde nicht
anerkannt wird, soll ein neuer Entwurf zu einem Bebauungsplan inner-
halb zwei Jahren nach dem Anschlusse vom Stadtbauamt aufgestellt
und in das Feststellungsverfahren gebracht werden.
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Der Gemeindebeschluß vom 13. April 1881, betreffend Errichtung eines
öffentlichen Schlachthauses in der Stadt Hannover, gilt vom Tage des Anschlusses
an im Bezirke der früheren Gemeinde Wülfel mit der Abänderung, daß von dem
Verbote des Schlachtens außerhalb des öffentlichen Schlachthauses das nicht
gwerbsmäßige Schlachten von Schweinen ausgeschlossen werden soll, solange
ülfel äußeres Stadtgebiet ist.
6 9.
In den kirchlichen und parochialen Verhältnissen wird durch den Anschluß
nichts geändert.
l10.
Der ganze bisherige Gemeindebezirk Wülfel wird zunächst als äußeres
Stadtgebiet angeschlossen.
11.
Die jetzigen Gemeinden Wülfel und Döhren sollen auf die Dauer von
mindestens 10 Jahren nach erfolgtem Anschluß einen Standesamtsbezirk bilden.