Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

12. 
Mit dem Tage des Anschlusses sind die Mitglieder der bisherigen Gemeinde 
Wulfel berechtigt, die Friedhöfe der Stadtgemeinde Hannover zu Beerdigungen 
zu benutzen, vorbehaltlich etwaiger Ansprüche der Geistlichen und Kirchendiener. 
Die Benutzung des Friedhofs in Wülfel soll den Einwohnern Wilfels 
auch in Zukunft ausschließlich zustehen. Eine Abänderung der Tarifsätze ist dabei 
nicht ausgeschlossen. 
  
19. 
Die bisherigen Schulen der Gemeinde Wülfel werden mit dem Tage des 
Anschlusses Gemeindeschulen der vergrößerten Stadtgemeinde. Vorausgesetzt wird 
hierbei, daß der Schulverband seine Auflösung beschließt und alle seine Rechte 
und Pflichten auf die vergrößerte Stadtgemeinde überträgt. 
Die gewerbliche Fortbildungsschule bleibt für die Gemeinde Wülfel erhalten. 
Die Mitglieder der bisherigen Gemeinde Wülfel, deren Kinder die Schulen 
der Stadt Hannover besuchen, haben vom Tage des Anschlusses ab nur noch 
dieselben Schulgeldsätze zu zahlen wie die Mitglieder der Stadtgemeinde Hannover. 
14. 
Mit dem Tage des Anschlusses geht die Verpflichtung der Unterhaltung 
der gepflasterten Straßen und öffentlichen Wege, soweit sie bisher der Gemeinde 
Wülfel beziehungsweise dem Landkreise Hannover obgelegen hat, auf die Stadt- 
kasse der vereinigten Gemeinden über. 
Die Fußwege neben den Fahrbahnen in der bisherigen Gemeinde Würfel 
sollen, solange dieselbe zum äußeren Stadtgebiete gehört, von Grand oder 
ähnlichem geringen Material hergestellt werden. Werden diese Fußwege auf 
Antrag der anliegenden Grundbesitzer mit Saumquadern oder Bordsteinen ver- 
sehen, so sind die Kosten von den Antragstellern zu tragen. Die Kosten der 
Reinigung, Besprengung und Schneeräumung der Fahrbahnen sowie der Unter- 
haltung und Erleuchtung der öffentlichen Straßen trägt die Stadtkasse. Die 
Unterhaltung der öffentlichen Fußwege trägt die Stadtkasse. Werden später 
Straßen der bisherigen Gemeinde Wülfel dem inneren Stadtgebiet angeschlossen, 
so tragen die Anlieger die Kosten der Herstellung der Bürgersteige, während 
die spätere Unterhaltung der Stadtkasse zur Last fällt. 
Die Erweiterung der Straßenbeleuchtung hat mindestens in dem Maße zu 
erfolgen, in welchem vor dem Anschlusse seitens der Gemeinde Wülfel dem Be- 
dürfnisse Rechnung getragen ist. Mindestens 20 Prozent der vorhandenen Laternen 
müssen während der ganzen Nachtzeit brennen bleiben. 
Die Reinigung der in der bisherigen Gemeinde Wülfel vorhandenen öffent- 
lichen Gräben und Wasserläufe geschieht nach dem Anschluß auf Kosten der 
Stadtkasse, soweit sie bisher der Gemeinde Wülfel obgelegen hat. 
 
	        
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