Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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817. 
Kinder, welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger- 
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren 
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder. 
18. 
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben 
die Rechte der Bürgerkinder nur dann, wenn sie von den Eltern bei Erwerbung 
des Bürgerrechts oder spätestens sechs Monate nachher durch Zahlung der im 
6 der ortsstatutarischen Bestimmungen) betreffend das Bürgerrecht in der 
Königlichen Residenzstadt Hannover, vom 14 Oktober 1887 vorgeschriebenen 
29. November 
Gebühren eingekauft sind. 
19. 
Nichtgrundbesitzer, welche im Bezirke der Gemeinde Wülfel am Tage des 
Anschlusses wohnen und zum Erwerbe des Bürgerrechts verpflichtet sind, erhalten 
das Bürgerrecht für sich und ihre Ehegatten unentgeltlich. 
Alle übrigen Nichtgrundbesitzer haben, wenn sie zum Erwerbe des Bürger- 
rechts zugelassen werden wollen, Bürgergeld in Gemäßheit des Ortsstatuts vom 
14. Oktober 
29. November 1887 zu zahlen. 
9 20. 
Die Bewohner der früheren Gemeinde Wülfel haben während der ersten 
drei Jahre vom Tage des Anschlusses ab 102½ Prozent Zuschlag zur Einkommen- 
steuer zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist haben sie, solange die von ihnen 
bewohnten Straßen zum äußeren Stadtgebiete gehören, dieselben Quschläge zur 
Einkommensteuer zu zahlen, welche von den Bewohnern des äußeren Stadtgebiets 
der Stadt Hannover zu zahlen sind beziehungsweise zu zahlen sein werden. 
# 21. 
Vom Tage des Anschlusses ab finden folgende Bestimmungen auf die 
frühere Gemeinde Wülfel Anwendung: 
1. der Gemeindebeschluß, betreffend die Erhebung der direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
2. der Gemeindebeschluß, betreffend Befreiungen von den direkten Steuern, 
vom 17. April 1895, 
3. die Gewerbesteuerordnung vom 16. März 1903, 
4. die Ordnung, betreffend die Erhebung einer Billettsteuer und einer 
Lustbarkeitssteuer, vom 1. Mai 1903, 
5. das Regulativ, betreffend Erhebung von Gebühren in Baupolizeisachen, 
vom 1. Dezember 1894 nebst Nachtrag,
	        
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