Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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GC. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von 
Hunden, vom 30. November 1894, 
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom 
Bier, vom 30. November 1894, 
. 29. Mä . 
die Steuerordnung vom 1895, betreffend die Erhebung einer 
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag 
vom 20. Februar 1902, 
9. die Bestimmungen über die Erhebung der Kanalgebühren vom 
26. April 1898. 
Es wird jedoch zu 3 und 6 ausdrücklich bestimmt: 
a) die Gewerbesteuerordnung findet während der ersten sechs Jahre nach 
dem Anschluß auf die Einwohner der jetzigen Gemeinde Wilfel keine 
Anwendung; es wird vielmehr die Gewerbesteuer während dieses Zeit- 
raums in der bisherigen Weise veranlagt und zwar mit demselben 
Prozentsatze, wie die Grund= und Gebäudesteuer gemäß §9 22 der vor- 
liegenden Bedingungen erhoben wird; 
b) die Hundesteuer beträgt für die nächsten 10 Jahre nur 10 Mark 
pro Hund. 
* 
— 
22. 
Die Gemeinde-Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die 
Eigentümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Wülfel keine Anwendung, 
vielmehr haben dieselben bis zur anderweiten Regulierung der Gemeindesteuer 
vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 150 Prozent der staatlich veran- 
lagten Gebäudesteuer und 150 Prozent der staatlich veranlagten Grundsteuer zu 
entrichten. 
Neue Steuern dürfen während der ersten sechs Jahre nach dem Anschlusse 
nicht auf den Grundbesitz in Wülfel gelegt werden. 
/(23. 
Der Gemeindevorsteher Schimmel ist mit seinem jetzigen Diensteinkommen 
unter Anrechnung einer am 1. April 1906 erreichten dreizehnjährigen Dienstzeit 
und mit dem Range eines Bureauvorstehers dauernd in den städtischen Dienst 
zu übernehmen und in die erste Klasse der Subalternbeamten einzureihen. Er 
hat eine seiner jetzigen Funktion angemessene Stelle zu erhalten, einen Bureau- 
vorsteherposten aber dann, wenn ein solcher frei oder neu errichtet wird. 
Ferner sollen die übrigen Angestellten der Gemeinde Wülfel: der Eich- 
meister, 2 Gemeindediener und der Flurhüter mit ihrem bisherigen Gehalt im 
städtischen Dienste Verwendung finden.
	        
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