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GC. die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer von
Hunden, vom 30. November 1894,
die Steuerordnung, betreffend die Erhebung einer Gemeindesteuer vom
Bier, vom 30. November 1894,
. 29. Mä .
die Steuerordnung vom 1895, betreffend die Erhebung einer
Gemeindesteuer bei dem Erwerbe von Grundstücken, nebst Nachtrag
vom 20. Februar 1902,
9. die Bestimmungen über die Erhebung der Kanalgebühren vom
26. April 1898.
Es wird jedoch zu 3 und 6 ausdrücklich bestimmt:
a) die Gewerbesteuerordnung findet während der ersten sechs Jahre nach
dem Anschluß auf die Einwohner der jetzigen Gemeinde Wilfel keine
Anwendung; es wird vielmehr die Gewerbesteuer während dieses Zeit-
raums in der bisherigen Weise veranlagt und zwar mit demselben
Prozentsatze, wie die Grund= und Gebäudesteuer gemäß §9 22 der vor-
liegenden Bedingungen erhoben wird;
b) die Hundesteuer beträgt für die nächsten 10 Jahre nur 10 Mark
pro Hund.
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22.
Die Gemeinde-Grundsteuerordnung vom 16. März 1903 findet auf die
Eigentümer von Grundstücken in der früheren Gemeinde Wülfel keine Anwendung,
vielmehr haben dieselben bis zur anderweiten Regulierung der Gemeindesteuer
vom Grundbesitze vom Tage des Anschlusses an 150 Prozent der staatlich veran-
lagten Gebäudesteuer und 150 Prozent der staatlich veranlagten Grundsteuer zu
entrichten.
Neue Steuern dürfen während der ersten sechs Jahre nach dem Anschlusse
nicht auf den Grundbesitz in Wülfel gelegt werden.
/(23.
Der Gemeindevorsteher Schimmel ist mit seinem jetzigen Diensteinkommen
unter Anrechnung einer am 1. April 1906 erreichten dreizehnjährigen Dienstzeit
und mit dem Range eines Bureauvorstehers dauernd in den städtischen Dienst
zu übernehmen und in die erste Klasse der Subalternbeamten einzureihen. Er
hat eine seiner jetzigen Funktion angemessene Stelle zu erhalten, einen Bureau-
vorsteherposten aber dann, wenn ein solcher frei oder neu errichtet wird.
Ferner sollen die übrigen Angestellten der Gemeinde Wülfel: der Eich-
meister, 2 Gemeindediener und der Flurhüter mit ihrem bisherigen Gehalt im
städtischen Dienste Verwendung finden.