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Es sind dies namentlich:
1. die ortsstatutarischen Bestimmungen, betreffend das Bürgerrecht, vom
14. Oktober 1887,
die revidierte Armenordnung vom 23. Dezember 1891,
das Ortsstatut vom 25. April 1895 zum Fluchtliniengesetze nebst Nach-
trag vom 17. Juni 1903,
die Bestimmungen, betreffend Verteilung der Einquartierungslast, vom
18. November 1890,
die Polizeiverordnung, betreffend die Beschaffenheit derjenigen Straßen
und Straßenteile, welche für den öffentlichen Verkehr und den Anbau
als fertiggestellt anzusehen sind, vom 1. November 1894 nebst Nach-
trag vom 17. Januar 1896,
das Ortsstatut zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Anstellung
und Versorgung der Kommunalbeamten, vom 30. Juli 1899,
die Geschäftsanweisung für die Bezirksvorsteher vom 3. Dezember 1897,
das Reglement für die Wahl der Bezirksvorsteher vom 5. Dezember 1891,
das Ortsstatut, betreffend die Bürgervorsteherwahlen, vom 14. April 1888,
das Reglement für die Bürgervorsteherwahlen vom 14. Januar 1879,
die Polizeiverordnung, betreffend die Anlage der Hausentwässerungen,
4. Februar 1893
vom 31. N r 1856 sowie die Polizeiverordnung, betreffend den An-
schluß der bebauten Grundstücke an die Straßenkanäle, vom 17. Ja-
nuar 1893, soweit sich die Bestimmungen auf die Hausabwässer und
Fäkalien beziehen.
Die für die Vororte erlassene Jauordmung vom 25. April 1902 sowie die
diese Baupolizeiordnung abändernde Polizeiverordnung vom 12. Dezember 1903
bleiben jedoch für die bisherige Gemeinde Kirchrode bis auf weiteres in Geltung.
Zu 3 wird bemerkt, daß die Stadtgemeinde Hannover verpflichtet sein soll,
Neubauten von Wohnhäusern auch an solchen öffentlichen, den baupolizeilichen
Vorschriften noch nicht entsprechenden Wegen zu gestatten, welche chaussiert oder
sonst ausreichend befestigt sind. s
Der Gemeindebeschluß vom 13. April 1881, betreffend Errichtung eines
öffentlichen Schlachthauses in der Stadt Hannover, gilt vom Tage des An-
schlusses an im Bezirke der früheren Gemeinde Kirchrode mit der Abänderung,
daß von dem Verbote des Schlachtens außerhalb des öffentlichen Schlachthauses
das nicht gewerbsmäßige Schlachten von Schweinen und außerdem, solange
Kirchrode äußeres Stadtgebiet bleibt, das nicht gewerbsmäßige Schlachten von
anderem Schlachtvieh jeder Art ausgeschlossen werden soll.
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In den kirchlichen und parochialen Verhältnissen wird durch den Anschluß
nichts geändert.
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