Full text: Preußische Gesetzsammlung. 1907. (98)

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städter Straße bis zur Kaiser Wilhelm-Straße und für die Kaiser Wilhelm-Straße 
innerhalb fünf Jahre nach erfolgtem Anschlusse durchzuführen. 
Binnen weiteren drei Jahren sind zu kanalisieren: 
Große Hüllenstraße, 
Kirchstraße, 
Sehnder Straße, 
Winkelstraße, 
Kronsberger Straße, 
6. Jöhrensstraße, 
7. Wasserkampstraße, 
und ferner, soweit sie bisher bebaut sind: 
8. Langehopstraße, 
9. Ernststraße, 
10. Kleine Hüllenstraße. 
Die Wasserleitung ist in diesen Straßen beziehungsweise Straßenteilen 
innerhalb der vorbezeichneten Frist auf Kosten der Stadt zu legen und zu unter- 
halten. In den übrigen vorhandenen und in allen später neu aufzulegenden 
Straßen und Straßenteilen erfolgt die Anlage der Wasserleitungen auf Antrag 
der Anlieger nur dann, wenn sie sich verpflichten, neben dem Wassergeld eine 
Gprozentige Verzinsung und Amortisation des Anlagekapitals für die betreffende 
Straßenleitung so lange zu tragen, als nicht ein Wassergeld von 2 Mark jährlich 
pro lfd. Meter Wasserleitungsrohrlänge eingeht. Das Wassergeld ist nach den 
Sätzen für die Anlieger im Stadtgebiete zu zahlen. 
— 
  
16. 
Diejenigen, welche am Tage des Anschlusses in Kirchrode ihren Wohnsitz 
haben und ein Grundstück in der Gemeinde Kirchrode eigentümlich besitzen, er- 
halten für sich und ihre Ehegatten das Bürgerrecht der Stadt Hannover un- 
entgeltlich, wenn sie unbescholten und preußische Staatsangehörige sind. 
Wird später ein Teil der bisherigen Gemeinde Kirchrode dem inneren 
Stadtgebiet angeschlossen, so haben diejenigen Grundeigentümer, welchen nach 
obigen Bestimmungen das Bürgerrecht unentgeltlich erteilt ist, eine Nachzahlung 
nicht zu leisten. 
  
17. 
Kinder,) welche Personen, denen nach obigen Bestimmungen das Bürger- 
recht unentgeltlich erteilt wird, nach der Ableistung des Bürgereides geboren 
werden, erhalten ohne weiteres das Recht der Bürgerkinder. 
  
  
  
  
/18. 
Kinder, welche vor jener Ableistung des Bürgereides geboren sind, erwerben 
die Rechte der Bürgerkinder nur dann) wenn sie von den Eltern bei Erwerbung
	        
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